Leitsatz (amtlich)
Ein Beweisverfahren, welches auf die Feststellung von Baumängeln bei der Sanierung einer kommunalen Sportanlage gerichtet ist, betrifft auch dann keine Angelegenheit einer wirtschaftlichen Unternehmung der Kommune i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostO LSA, wenn diese sich zur Vergabe des Bauauftrags sowie zu dessen Abwicklung eines kommunalen Eigenbetriebs bedient.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 24.08.2010; Aktenzeichen 5 OH 9/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 24.8.2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kostenbeamtin des LG hat für das selbständige Beweisverfahren unter dem Datum des 18.3.2010 eine Kostenrechnung erstellt, die zu Lasten der Antragstellerin eine restliche Kostenschuld von 635,34 EUR ausweist. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,0-Gebühr gemäß GKG-KV Nr. 1610, bei einem Streitwert bis zu 40.000 EUR, i.H.v. 398 EUR sowie Auslagen für den Sachverständigen in Höhe weiterer 7.237,34 EUR zusammen, wobei ein von der Antragstellerin geleisteter Vorschuss i.H.v. 7.000 EUR in Abzug gebracht worden ist.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.3.2010 insoweit "Beschwerde" eingelegt, als eine Gebühr i.H.v. 398 EUR festgesetzt worden ist; sie nimmt für sich Gebührenfreiheit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA in Anspruch. Die Kostenbeamtin hat in ihrer Verfügung vom 1.4.2010 der als Erinnerung zu behandelnden "Beschwerde" nicht abgeholfen, die Bezirksrevisorin ist der Erinnerung mit Stellungnahmen vom 13.04 und 3.8.2010 entgegengetreten. Durch Beschluss vom 24.8.2010 hat der Einzelrichter des LG die Kostenrechnung auf die erhobene Erinnerung dahin korrigiert, dass die Zahlungspflicht der Antragstellerin für die 398 EUR Gerichtsgebühren entfällt.
Gegen diese Entscheidung hat wiederum die Bezirksrevisorin beim LG mit Schriftsatz vom 6.9.2010 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 17.9.2010 begründet. Das LG hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 15.10.2010 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 25.11.2010 auf den Spruchkörper übertragen.
II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Antragstellerin ist, wie das LG zu Recht angenommen hat, nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA nicht zur Zahlung der Gebühr für das selbständige Beweisverfahren (GKG-KV Nr. 1610) verpflichtet.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG sind die Kommunen und Gemeindeverbände von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, befreit, "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft". Im vorliegenden Fall geht es um behauptete Mängel bei der Sanierung einer Sportanlage, die der Eigenbetrieb Kommunales Gebäudemanagement der Antragstellerin in Auftrag gegeben hatte. Dies stellt keine wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des Justizkostenrechts dar.
1. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "wirtschaftlichen Unternehmungen" schließt der Senat sich der Auffassung des 10. Zivilsenats des OLG Naumburg an, wie sie in dem - nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen - Beschluss vom 23.8.2010 (Az.: 10 Wx 9/09, zitiert nach juris) dargelegt worden ist.
a) Der Begriff der "wirtschaftlichen Unternehmungen" ist in § 7 des Justizkostengesetzes nicht legal definiert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 U 77/99 zitiert nach juris). Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGReport Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 4.2.2009 - 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rz. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 144 KostO, Rz. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO).
b) Das Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalts weist zwar ebenfalls keine Legaldef...