Verfahrensgang

LG Stendal (Entscheidung vom 28.12.2016; Aktenzeichen 509 StVK 132/16)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 28. Dezember 2016 - 509 StVK 132/16 - in den Ziff. 1, 3 und 4 aufgehoben. Die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.03.2016 und 24.05.2016 werden als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Am 21.03.2016 hat der Antragsteller beantragt, die Fortschreibung des Vollzugsplans zu Ziff. 15 - Versagung von jeglichen Vollzugslockerungen - aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, neu über die Gewährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 28.12.2016 "die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 18.02.2016 in der Fassung des neueren Vollzugsplanes vom 04.07.2016 zu Ziff. 15) hinsichtlich der Versagung sämtlicher Vollzugslockerungen aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet ..., neu über die Gewährung von Vollzugslockerungen zu entscheiden".

Am 06.03. und 16.04.2016 hat der Antragsteller Ausführungen beantragt. Am 18.04.2016 hat er ergänzend die Feststellung beantragt, dass es rechtswidrig gewesen sei, über den Antrag vom 06.03.2016 nicht zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11.05.2016 hat die Antragsgegnerin die Anträge abgelehnt, wogegen der Antragsteller am 24.05.2016 gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 28.12.2016 den Antrag vom 18.04.2016 als unzulässig verworfen sowie in Ziff. 3 auf den Antrag des Antragstellers vom 24.05.2016 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.05.2016 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über die Anträge des Antragstellers vom 06.03.2016 und vom 16.04.2016 neu zu entscheiden.

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Vollzugsplanfortschreibung bzw. die Versagung der Ausführungen sei ermessensfehlerhaft, weil dort für Ausführungen jeweils ein behandlungsbezogener Anlass oder ein konkreter Behandlungsfortschritt verlangt werde. Dies widerspreche dem Ziel der Resozialisierung, welches "für sich genommen bereits durch die Gewährung von Lockerungen/Ausführungen erstrebt" werde.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 17.01.2016 wendet sich die Antragsgegnerin gegen Ziff. 1 und 3 des ihr am 10.01.2017 zugestellten landgerichtlichen Beschlusses vom 28.12.2016. Zur Begründung führt sie aus, die Kammer habe sich der rechtlichen Fragestellung entzogen, ob sich die Vollzugsplanfortschreibung vom 18.02.2016 durch die darauf folgende vom 04.07.2016 erledigt habe, den Tenor nicht klar genug dahingehend abgefasst, dass nur die Versagung beaufsichtigter, nicht aber unbeaufsichtigter Lockerungen als ermessensfehlerhaft angesehen werde und außerdem zu Unrecht angenommen, dass bei fehlender Flucht- oder Missbrauchsgefahr Lockerungen im Hinblick auf das Resozialisierungsziel unabhängig vom konkreten Behandlungsstand zu gewähren seien.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Vorlage einer Gegenerklärung binnen einer Woche hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Sie hat auch in der Sache Erfolg (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 119 Abs. 4 S. 1 und 2 StVollzG).

Zwar führt die Fortschreibung eines Vollzugsplans nicht zur Erledigung eines gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichteten Rechtschutzbegehrens, wenn wie im vorliegenden Fall die angegriffenen Regelungen auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 13.02.2014, 2 Ws 374/13, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, Rn. 4; einschränkend Thüringer OLG, Beschl. v. 17.05.2016, 1 Ws 454/15, Rn. 7 ff; jeweils zitiert nach juris).

Die Fortschreibung des Vollzugsplans -Versagung von jeglichen Vollzugslockerungen - sowie die mit Bescheid vom 11.05.2016 vorgenommene Ablehnung der Ausführungen war jedoch nicht ermessensfehlerhaft.

Abgesehen davon, dass Strafgefangene, gegen die wie hier ein Ausweisungsverfahren anhängig ist, gem. §§ 46 Abs. 1 S. 3, 45 Abs. 4 Nr. 5 JVollzGB für Lockerungen ungeeignet sind, wenn wie hier besondere Umstände i.S.d. § 45 Abs. 5 JVollzG weder vorgetragen noch ersichtlich sind, vermag der Senat die Auffassung der Kammer, wonach begleitete Ausführungen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB LSA) nicht von einem behandlungsbezogenen Anlass und vom konkreten Behandlungsfortschritt abhängig gemacht werden dürfen, nicht zu teilen.

Da das Endziel der Resozialisierung nicht vom diesbezüglichen konkreten Behandlungsstand abgekoppelt werden kann, h...

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