Leitsatz (amtlich)
Die Änderungsentscheidung muß grundsätzlich innerhalb der Vierjahresfrist erlassen werden.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 04.12.1995; Aktenzeichen 5 FE 718/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 04.12.1995 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – gemäß § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, daß die Antragstellerin monatlich einen Betrag von 150,– DM auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu zahlen habe.
Die dagegen gerichtete Erinnerung ist als Beschwerde zulässig, nachdem ihr die Richterin nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ist eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung steht hier der Inanspruchnahme der Antragstellerin entgegen.
Das Verfahren ist seit dem 22.11.1991 rechtskräftig abgeschlossen, so daß die Vierjahresfrist am 22.11.1995, mithin vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses, abgelaufen war. Diese Frist war nicht gehemmt oder unterbrochen. Zwar wird von Zöller/Philippi (ZPO, 19. Aufl., § 120 Rn. 15) angenommen, daß es ausreiche, daß das Änderungsverfahren vor Fristablauf eingeleitet worden sei, die Vorschrift sei der Verjährungsregelung in § 10 GKG nachgebildet. Dies trifft jedoch nicht zu. In § 10 GKG ist ausdrücklich bestimmt, daß die Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren, daß die Vorschriften des BGB darauf anzuwenden seien und daß die Verjährung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 120 ZPO gerade keine Verjährungsregelung eingefügt, sondern eine Ausschlußfrist aufgenommen. Daraus folgt, daß die Änderungsentscheidung grundsätzlich vor Ablauf der Vierjahresfrist erlassen sein muß. Allerdings soll es die Partei nicht durch eine verzögerliche Beantwortung von Antragen des Gerichts in der Hand haben, die Inanspruchnahme zu verhindern. Es ist deshalb anerkannt, daß eine Änderung auch nach Fristablauf möglich ist, wenn das vor Fristablauf eingeleitete Verfahren ohne Verzögerung durch die Partei hätte rechtzeitig abgeschlossen werden können (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 120 Rn. 20; MK-Wax, ZPO, § 120 Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nachdem das Änderungsverfahren bereits mit Verfügung vom 09.11.1994 eingeleitet und der Antragstellerin ein Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Beantwortung binnen zwei Wochen übersandt worden war, die Antragstellerin am 27.01.1995 telefonisch ihre Zahlungsbereitschaft angekündigt und am 23.02.1995 ihr Einkommen mitgeteilt hatte, ist der Vorgang erst am 13.10.1995 weiter bearbeitet worden. Der Antragstellerin wurde nochmals ein Fragebogen übersandt und ihr bzw. ihrem Bevollmächtigten wurde am 02.11.1995 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Da dieses Schreiben erst am 17.11.1995 abverfügt worden ist, lief die Stellungnahmefrist erst nach Ablauf der Vierjahresfrist ab. Der Beschluß ist mithin nicht aufgrund verzögerlicher Beantwortung durch die Antragstellerin, sondern aufgrund nicht sach- und fristgerechter Bearbeitung durch das Gericht zu spät erlassen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG i.V.m. Nr. 1905 der Anlage zum GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
gez. Dr. Friederici Richter am OLG, gez. Redemann Richter am LG, gez. Dr. Janßen Richter am OLG
Fundstellen
Haufe-Index 1343753 |
Rpfleger 1996, 413 |