Leitsatz (amtlich)
Die Löschung eines in das Grundbuch eingetragenen Wegerechts wegen mangelnder Nutzbarkeit kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil zwischen herrschendem Grundstück und dienendem Grundstück ein weiteres Grundstück liegt, durch das die rechtlich gesicherte Verbindung unterbrochen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 15. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zu je 1/2 Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Halle (Saale) von L. Blatt 2863 (zuvor 2616) eingetragenen Flurstücks 843 der Flur 6. Aus dem ursprünglichen Flurstück 106/2 der Flur 6 waren zuvor die Flurstücke 843, 844 und 845 hervorgegangen. Später wurden aus dem Flurstück 845 die Flurstücke 1031 und 1032 und aus dem Flurstück 81/9 die Flurstücke 1033 und 1034. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom 22. Mai 2001, vom 27. November 2003 und vom 7. August 2018 verwiesen.
In der zweiten Abteilung des Grundbuchs von L. Blatt 2863 ist unter der laufenden Nummer 1 eingetragen:
"Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 81/9 der Flur 6 (Blatt 2616) und 81/8 der Flur 6 (Blatt 2752). Rang nach Abt. III Nr. 1. Gemäß Bewilligung vom 21.10.2002 URNr. 1377/02, Notar/in Sch. eingetragen am 01.09.2004 in Blatt 2616 und hierher übertragen am 01.09.2004."
Der Passus "81/9 der Flur 6 (Blatt 2616)" ist mittlerweile gerötet. Dazu findet sich folgender Veränderungsvermerk:
"Das herrschende Grundstück 81/9 der Flur 6 wurde geteilt in 1033 der Flur 6 (Blatt 3784) und 1034 der Flur 6 (Blatt 2616). Hier vermerkt am 11.07.2019"
Das Eigentum an dem Flurstück 81/8 der Flur 6 ging am 10. Dezember 2013 von R. Lt. zunächst auf die Beteiligte zu 3) und nachfolgend am 6. Februar 2017 auf die Beteiligte zu 4) über. Das Eigentum an dem Flurstück 81/9 der Flur 6 ging am 25. Juni 2014 von R. Lt. auf die Beteiligte zu 3) über. Nach Teilung dieses Flurstücks in die Flurstücke 1033 und 1034 wurde das Eigentum an dem Flurstück 1033 am 11. Juli 2019 von der Beteiligte zu 3) auf die Beteiligten zu 5) und 6) zu je 1/2 übertragen und dieses Flurstück auf das Grundbuch Blatt 3784 abgeschrieben. In den Bestandsverzeichnissen der Grundbücher, in denen die herrschenden Flurstücke eingetragen sind, sind jeweils entsprechende Herrschvermerke eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2018 hat die Beteiligte zu 1) die Löschung des zu Lasten ihres Grundstücks bestehenden Wegerechts beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Vorteil der herrschenden Grundstücke infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Eigentumsänderungen) vollständig und endgültig weggefallen sei.
Das Grundbuchamt hat am 3. Dezember 2018 im Wege der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass das Wegerecht nicht aufgrund von Eigentumsänderungen der herrschenden Grundstücke weggefallen sei. Vielmehr seien die notariell beglaubigten Bewilligungen der derzeitigen Eigentümer der herrschenden Grundstücke sowie die notariell beglaubigte Zustimmung der Gläubiger der an den herrschenden Grundstücken bestehenden Grundpfandrechte erforderlich. Dem ist die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 entgegengetreten. Mit der Veräußerung der Flurstücke 106/2 und 81/9 und der Nichteintragung eines Wegerechts für das Flurstück 106/2 entfalle der Vorteil des Grundstücks 81/9, nämlich die Erreichbarkeit des Flurstücks 106/2. Die Grunddienstbarkeit erlösche, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen objektiv und endgültig wegfalle. Das Wegerecht auf ihrem Grundstück stelle vielmehr eine "Sackgasse" dar. Zudem sei das Wegerecht zugunsten des Flurstücks 81/8 wegen § 1026 BGB zu löschen, da dieses außerhalb des Bereiches der Ausübung liege. Im Wege einer nochmaligen Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nicht eindeutig beurteilt werden könne, ob die Ausübung des Rechts tatsächlich unmöglich geworden und das Recht somit erloschen sei. Insofern bedürfe es der Vorlage der erwähnten Urkunden.
Nachdem die Bewilligungen nicht vorgelegt worden waren, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. März 2019 den Antrag zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 und ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 30. September 2019 unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumente hiergegen Beschwerde eingelegt. Ergänzend hat die Beteiligte zu 1) gemeint, dass ein zwischen ihrem Flurstück 843 und den beiden herrschenden Flurstücken 1033 und 1034 (vormals 81/9) liegendes Flurstück 1032 nach den ihr vorliegenden Unterlagen kein herrschendes Grundstück und auch kein den Flurstücken 1033 und 1034 dienendes Grundstück da...