Leitsatz (amtlich)
Die auf 0,5-Gebühren reduzierte Termingebühr nach § 13, Nr. 3203 VV RVG setzt nicht voraus, dass ein Versäumnisurteil tatsächlich ergangen ist; der Gebührentatbestand hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 25.07.2018; Aktenzeichen 4 O 70/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 4.523,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.391,70 EUR seit dem 12. Januar 2018 und aus weiteren 2.132,00 EUR seit dem 22. Mai 2018 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 17. Mai 2018 abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Kläger war bis 31. März 2008 als Handelsvertreter für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) tätig. Diese verklagte ihn im Jahr 2010 auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen i.H.v. 27.501,81 EUR. In jenem Rechtsstreit wurde der hiesige Kläger im ersten Rechtszug von den Beklagten zu 1) und im zweiten Rechtszug von den Streithelfern der Beklagten zu 1) vertreten.
Im vorliegenden Rechtstreit hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche von 16.788,95 EUR geltend gemacht (Klageantrag 1). Im Wege einer subjektiven Klageerweiterung erhob er außerdem gegen die Beklagten zu 2) eine negative Feststellungsklage des Inhalts, dass deren titulierte Forderung in Höhe von 16.788,95 EUR nebst Zinsen infolge Aufrechnung erloschen sei (Klageantrag 2).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 die Klage gegen beide beklagte Parteien abgewiesen. Zugleich hat das Landgericht den Streitwert für jeden der Klageanträge auf 16.788,95 EUR festgesetzt, insgesamt auf bis zu 35.000 EUR.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zunächst mit Versäumnisurteil vom 16. Mai 2018 zurück und setzte zugleich den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 33.577,90 EUR fest. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger Einspruch ein und nahm zugleich seine Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Kläger durch Beschluss vom 7. Juni 2018 die Kosten der Berufung auferlegt, einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1), und der Streitwert wiederum auf 33.577,90 EUR festgesetzt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018, die ihnen zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf insgesamt 6.700,45 EUR festzusetzen (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bd. II Bl. 196 d. A. verwiesen).
Antragsgemäß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2018 die für beide Instanzen von dem Kläger an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 6.700,45 EUR festgesetzt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2018 aus 2.391,70 EUR und seit dem 22. Mai 2018 aus 4.308,75 EUR.
Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2018 sofortige Beschwerde ein und beantragte, die von ihm an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.443,38 EUR festzusetzen (wegen der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf Bd. III Bl. 13 d. A. verwiesen).
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger in erster Linie darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenberechnung hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht von einem Gegenstandswert von 33.577,90 EUR auszugehen sei, weil der Anwalt nur einen seiner wertmäßigen Beteiligung sprechenden Bruchteil erstattet verlangen könne und Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) nur der Klageantrag Ziff. 2, also die negative Feststellungsklage, gewesen sei, die einen Wert von 16.788,95 EUR aufweise. Außerdem, so hat der Kläger argumentiert, könne für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 im Berufungsverfahren keine Terminsgebühr verlangt werden. Auch eine Reduzierung der in Ansatz gebrachten 1,2 Gebühren auf 0,5 Gebühren gemäß Nr. 3105 VV RVG, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Terminsgebühr entstanden, da das Versäumnisurteil nicht habe ergehen dürfen, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, obwohl seine persönliche Ladung angeordnet gewesen sei. Im Übrigen, so trug der Kläger weiter vor, seien die vom Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) geltend gemachten Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs i.H.v. 299,40 EUR sowie die Kosten der Zugtickets für die Strecke Hamb...