Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Greift der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages an, um für sich selbst die Chance zu eröffnen, im Falle der Neuausschreibung einen ggf. als Einzellos vergebenen Auftrag über Teilleistungen dieses Vertrages zu erhalten, so ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG sachlich gerechtfertigt, ausnahmsweise nicht den Bruttoauftragswert des bereits geschlossenen Vertrages insgesamt in Ansatz zu bringen, sondern lediglich den Bruttoauftragswert desjenigen (Teil-)Auftrags, mit dessen Einzelvergabe der Antragsteller im Fall einer Neuausschreibung rechnen darf.
2. Die Ermittlung der Bruttoauftragssumme i.S.v. § 50 Abs. 2 GKG erfordert eine Schätzung des Bruttoauftragswerts des - für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrags und des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht - fiktiv auszuschreibenden (Teil-)Auftrags. Dabei ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.
3. Zur Berücksichtigung der Laufzeit des fiktiv auszuschreibenden Vertrages für die Schätzung seines Bruttoauftragswerts.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wird verworfen.
2. Es verbleibt bei der Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 6.12.2012.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Der erkennende Senat hat im Beschwerdeverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 17.10.2012 mit seinem am 6.12.2012 verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.5.2012 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat der Senat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu ... EUR festgesetzt, welcher einem Anteil von 5 % des geschätzten Brutto-Auftragswerts eines Auftrags zum Betrieb der Linie S. in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2028 entspricht.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 hat die Antragstellerin eine Streitwertbeschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Geschäftswerts auf 5 % der geschätzten Bruttovergütung für den Betrieb der o.g. S-Bahn-Linie für einen Zeitraum von lediglich 48 Monaten begehrt. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 21.12.2012 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig sein dürfte, jedoch eine Behandlung insbesondere als Anregung zur Änderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG in Betracht käme. Hierzu haben alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, welche die Antragsgegner einerseits und die Beigeladene andererseits jeweils mit Schriftsätzen vom 25.1.2013 wahrgenommen haben.
B. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Das in eine Anregung auf Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG umzudeutende Gesuch hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens durch den Senat ist eine Beschwerde nicht statthaft. Wie im Hinweis des Senatsvorsitzenden bereits ausgeführt, findet nach §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an den BGH nicht statt. Es widerspräche auch dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Instanzenzug wegen einer Nebenentscheidung nicht weiter reicht als der Instanzenzug in der Hauptsache (vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03 - zu § 25 GKG a.F.). Der Senat braucht die Beschwerde in diesem Fall nicht dem BGH vorzulegen, sondern kann sie selbst als unzulässig verwerfen (s. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rz. 6 m.w.N.).
II. Das Gesuch der Antragstellerin vom 12.12.2012 war in eine Anregung umzudeuten, dass der erkennende Senat selbst nochmals die von ihm vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG prüfen möge. Soweit im Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 21.12.2012 auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht gezogen worden ist, hat die Antragstellerin diesen Hinweis nicht aufgegriffen und nicht die Voraussetzungen einer solchen Anhörungsrüge - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise - behauptet.
III. Der Senat hat den Schriftsatz vom 12.12.2012 zum Anlass genommen, seine Wertfestsetzung im Beschluss vom 6.12.2012 daraufhin zu überprüfen, ob eine Abänderung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall.
1. Rechtsgrundlage der zu treffenden Entscheidung ist, wovon auch die Antragstellerin zutreffend ausgeht, die Vorschrift des § 50 Abs. 2 GKG. Danach ist grundsätzlich die Bruttoauftragssumme für die Wertermittlung maßgeblich, von der 5 % als Streitwert anzusetzen sind. Weitere Vorschri...