Entscheidungsstichwort (Thema)

nicht ausgeschriebene Vergabe des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für das Land Sachsen-Anhalt

 

Verfahrensgang

Regierungspräsidium Magdeburg (Beschluss vom 11.09.2002; Aktenzeichen VK MD 5/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg, VK MD 5/02, abgesandt am 11. September 2002, in Ziffer 2 seines Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin zu 2) vom Antragsgegner und der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu erstattenden Aufwendungen werden auf

675.250,85 EUR

festgesetzt.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) und die sofortige Beschwerde der Beigeladenen werden jeweils zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 2) haben der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 90 % und die Antragstellerin zu 2) zu 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen der Antragstellerin zu 2) zu 10 % zur Last; im Übrigen trägt diese die Beigeladene selbst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 737.867,92 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beigeladene bedient bislang sämtliche Strecken des Schienenpersonennahverkehrs (künftig: SPNV) im Lande Sachsen-Anhalt mit Ausnahme zweier Teilnetze.

Nachdem der Antragsgegner zunächst die Vergabe von Leistungen des SPNV für ein weiteres Teilnetz ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen der VOL/A angekündigt und darauf hin u.a. die Antragstellerin zu 2) Interesse als Bewerberin angezeigt hatte, beabsichtigte der Antragsgegner sodann, mit der Beigeladenen einen Verkehrsvertrag über die Erbringung von Leistungen des SPNV im Lande Sachsen-Anhalt ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens abzuschließen. Am 26. Februar 2002 unterzeichneten der damalige Minister des Antragsgegners, Dr. J. H., und die Herren H. M., Vorstandsvorsitzender der DB AG, und Dr. C. F., Vorstandsvorsitzender der Beigeladenen, einen Verkehrsvertrag, wonach der Mindestabnahmeumfang der Verkehrsbedienung, und zwar unabhängig von der Stilllegung von Teilstrecken bzw. Teilnetzen, jährlich 20 Mio. Zug-Kilometer á 9,56 EUR je Zug-Kilometer beträgt und wonach im Jahre 2002 abweichend davon Verkehrsleistungen für pauschal 233,66 Mio. EUR bestellt werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 01. Januar 2002 (rückwirkend) bis zum 31. Dezember 2007; die Beigeladene hat eine einseitige Option, die Laufzeit des Vertrages um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Beauftragung der Beigeladenen ist gekoppelt mit einer Vereinbarung über Infrastrukturmaßnahmen in Sachsen-Anhalt. Der Antragsgegner behauptet insoweit, der Verkehrsvertrag sei noch nicht verbindlich, sondern stehe unter einem Genehmigungsvorbehalt.

Zur Verhinderung des Abschlusses dieses Verkehrsvertrages und insbesondere einer Vergabe der vorgenannten Verkehrsleistungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens hat die Antragstellerin zu 2) die Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel einer Verpflichtung des Antragsgegners zur losweisen Ausschreibung dieser Leistungen beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen und den Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zur Kostentragung verpflichtet. Die Antragstellerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 die Festsetzung von 735.841 EUR nebst Anhängigkeitszinsen ab Einreichung des Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer beantragt; wegen der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Vergabekammer hat die der Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten mit undatiertem Beschluss (abgesandt am 11. September 2002) auf 209.532,30 EUR festgesetzt. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass abweichend vom Kostenfestsetzungsgesuch der Antragstellerin zu 2) als Gegenstandswert nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i.V.m. § 12a Abs. 2 GKG und in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 S. 3 VgV 2001 lediglich der Vertragswert für eine vierjährige Laufzeit zugrunde gelegt werden dürfe, da der künftige Verkehrsvertrag nach Ausschreibung in seiner Vertragslaufzeit ungewiss sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diese Kostenfestsetzung wenden sich die Antragstellerin zu 2), die letztlich eine Kostenfestsetzung in Höhe von 750.278,72 EUR nebst Anhängigkeitszinsen begehrt, und die Beigeladene, die eine Reduzierung des festgesetzten Betrages auf 12.410,80 EUR beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Beide Rechtsmittel sind zulässig; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist überwiegend begründet, während das Rechtsmittel der Beigeladenen in der Sache keinen Erfolg hat.

Die der Antragstellerin zu 2) vom Antragsgegner und der Beigeladenen...

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