Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 26.07.2007; Aktenzeichen 5 OH 37/06 *298*) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehrten im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von insgesamt 38 Baumängeln an ihrem Wohnhaus, das bei einem Brand schwer beschädigt und vom Antragsgegner instand gesetzt worden war. Die Kosten der Mängelbeseitigung gaben sie in der Antragsschrift mit 50.000 EUR an. Nachdem der Antrag im Hinblick auf 3 der vermeintlichen Mängel zurückgewiesen worden war, ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 im übrigen die Beweiserhebung an. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten nur einen Teil der behaupteten Mängel fest und setzte hierfür 2.000 EUR als Beseitigungskosten an. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 setzte das Landgericht Magdeburg den Streitwert auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten auf die Gebührenstufe bis 2.000 EUR fest.
Gegen den Beschluss, der den Antragstellern am 08. August 2007 zugestellt worden ist, haben sie mit einem am 10. August 2007 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Sachverständigen zum Wert der behaupteten, aber nicht festgestellten Mängel zu befragen und den Streitwert unter Hinzurechnung dieser Beträge entsprechend heraufzusetzen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. August 2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es erübrige sich eine weitere Befragung, da der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, den Umfang der Mängelbeseitigungskosten für die von den Antragstellern behaupteten, aber nicht festgestellten Mängel aufgrund der Vielfalt möglicher Schadensbilder nicht schätzen zu können. Ausweislich des Gutachtens sei die von den Antragstellern vorgenommene Schätzung der Mängelbeseitigungskosten unzutreffend gewesen, so dass von den tatsächlich angefallenen Kosten auszugehen sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt - ausgehend von der ursprünglichen Schätzung des Streitwertes durch die Antragsteller - auch den Betrag von 200 EUR. In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich gemäß § 48 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 1, 3 ZPO nach dem Hauptsachewert bzw. dem Teil des Hauptsachewerts, auf den sich die Beweiserhebung bezieht, da das Beweisverfahren als vorweggenommener Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen ist. Dabei ist der vom Antragsteller geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (vgl. BGH, NJW 2004, 3488, 3489 f.). Stellt der Sachverständige - wie hier - nur einen Teil der behaupteten Mängel fest, ist der Streitwert hinsichtlich der nicht erwiesenen Mängel zu schätzen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, IBR 2003, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2006, 1 W 9/06, zit. nach ibr-online; OLG Hamm, BauR 2005, 142; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2006, 7 W 11/06, zit. nach ibr-online, mit Anmerkung in IBR 2006, 310 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2006, 2 W 62/06, zit. nach [...]).
Nach diesen Grundsätzen war das Interesse der Antragsteller auf insgesamt 13.000 EUR zu schätzen.
Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, dass eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hier nicht in Betracht kommt. Denn er hat bereits in seinem Gutachten nachvollziehbar erklärt, die Beseitigungskosten für die von den Antragstellern behaupteten Mängel, die zudem recht pauschal umschrieben sind, wegen der Vielzahl möglicher Schadensursachen nicht schätzen zu können. Eine weitergehende Beweisaufnahme ist unter diesen Voraussetzungen weder erfolgversprechend, noch im Rahmen der Streitwertfestsetzung angemessen oder notwendig (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Stuttgart, IBR 2006, 310).
Auch ohne entsprechende gutachterliche Stellungnahme war jedoch für die nicht erwiesenen Mängel ein Wert zu schätzen, der dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Hauptsacheverfahrens entspricht. Anknüpfungstatsachen hierfür sind in Ermangelung anderweitiger Schätzgrundlagen der Sachvortrag der Antragsteller sowie die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters.
Nicht erwiesen haben sich die in der Antragsschrift vom 20. Juli 2006 mit den Ziffern 2, 3, 6, 9 (teilweise), 12, 14 (teilweise), 15 und 16, 20 - 22 und 25 - 37...