Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich dessen Nennbetrag heranzuziehen.
2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher in solchen Fällen stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Aktenzeichen S. ... 530-39) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels - Grundbuchamt - vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels - Grundbuchamt - vom 10. Februar 2022 aufgehoben.
Das Amtsgericht Weißenfels - Grundbuchamt - wird angewiesen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Gebühren der Löschung des im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. III unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrechts erneut über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.
Gründe
I. Die durch Zulassung statthafte Beschwerde, über die gemäß § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) sind die Kostenrechnung des Amtsgerichts Weißenfels vom 2. November 2021 in ihrer Position 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. Februar 2022 aufzuheben und das Amtsgericht Weißenfels - Grundbuchamt - anzuweisen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu der Wertbestimmung für die Löschung des Grundpfandrechts über den Erlass der Kostenrechnung zu entscheiden.
Die 0,5-Gebühr für die Löschung der im Grundbuch von S. Blatt 530 in Abt. 3 unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über den Betrag von 715.808,63 EUR am 2. November 2021 ist nicht nach diesem Nennwert, sondern nach einem Wert von 7.000,00 EUR zu bestimmen.
a. Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG zwar grundsätzlich der Nennbetrag des Grundpfandrechts heranzuziehen. Ein Wertvergleich mit dem Grundstück findet in diesem Zusammenhang eigentlich nicht statt. Etwas Anderes kann indes bei der Löschung eines Globalgrundpfandrechts gelten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist (z. B. Röhl, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Rdn. 16 f. zu § 44 GNotKG; Diehn, in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1. Oktober 2022, Rdn. 23 ff. zu § 44 GNotKG; Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., Rdn. 9 zu § 44 GNotKG; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., Rdn. 8 zu § 44 GNotKG).
Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall ein Wertvergleich zwischen dem Nennbetrag der Globalgrundschuld - hier 715.808,63 EUR - und dem Wert des in Rede stehenden Grundstücks - hier ausgehend von dem Verkaufspreis in Höhe von 7.000,00 EUR - stattzufinden, denn zuvor sind am 3. Juni 2020 jedenfalls die im Grundbuch von S. Blatt 529 eingetragenen Grundstücke aus der Mithaft entlassen worden. Der Wertvergleich ergibt, dass der niedrigere Grundstückswert von 7.000,00 EUR zugrunde zu legen ist.
b. Keinen Bedenken unterliegt allerdings, dass das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach KV 14140 für die Löschung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs zugrundegelegt hat. Denn Gegenstand der Kostenrechnung war nicht lediglich eine Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nach KV 14142 GNotKG, die nur eine 0,3-Gebühr rechtfertigen würde.
2. Da der Beteiligte zu 4) mit seiner Beschwerde ganz überwiegend obsiegt, wird gemäß §§ 82, 84 FamFG davon abgesehen, ihm Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Fundstellen