Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Hettstedt (Beschluss vom 03.01.2008; Aktenzeichen 3 F 16/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.1.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Hettstedt vom 3.1.2008 (3 F 16/07) wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Sie hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage beantragt, mit der sie die Geltendmachung von laufendem Unterhalt ab Januar 2007 i.H.v. 262 EUR beabsichtigte. Während des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens erschienen die Prozessbevollmächtigten beider Parteien am 2.4.2007 vor dem AG. Die Sache wurde erörtert. Es wurde unter dem 2.4.2007 eine vergleichsweise Regelung des Inhalts erzielt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin für den Zeitraum von Januar bis September 2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 192 EUR zu zahlen habe. Das AG bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.4.2007 für den Abschluss dieses Vergleichs Prozesskostenhilfe. Danach hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren auf Prozesskostenhilfebewilligung zu bewilligen. Das AG hat die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren könne nicht gewährt werden.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Beschwerdegericht anschließt, kann im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren, für das grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe in Betracht komme, bewilligt werden (BGH NJW 2004, 2295 ff.) Der BGH hat dazu ausgeführt, die Prozesskostenhilfe solle nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie diene nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch "zu belohnen". Nicht überzeugend ist das von der Gegenansicht vorgebrachte Argument, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss würde der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO verfehlt (OLG Köln FamRZ 1993, 1472 f.). Der BGH führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass bei Abschluss eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die Gebühren aus dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren (jetzt gem. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 2 RVG) angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so dass es für die Partei günstiger sein könne, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen. Mit diesem Argument würden aber mehrere Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Zum einen habe die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluss warten soll, zu bedenken, dass sie nicht sicher sein könne, ob der in Aussicht genommene Vergleich später noch zustande komme. Zum anderen müsse sie auch berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet werde und sich daher durch die Ablehnung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil sie vom Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen sind, § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV-GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2015779 |
OLGR-Ost 2008, 719 |