Leitsatz (amtlich)

Soll ein Recht für eine BGB-Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein. Der Nachweis der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO einzutragenden Angaben wird durch den Vollstreckungstitel erbracht. Lautet dieser nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

 

Verfahrensgang

AG Aschersleben (Beschluss vom 14.10.2014; Aktenzeichen RA-...-3)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Aschersleben - Grundbuchamt - vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.772,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Für das im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete Grundstück sind der Beteiligte zu 2) und Y. Sch. jeweils als hälftige Miteigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 29.9.2014 auf dem Grundstück - lastend auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) - die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 2.772,25 EUR nebst Zinsen beantragt und zum Nachweis der Forderung die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids des AG Aschersleben vom 29.4.2014 vorgelegt, der als Antragsteller ausweist:

"Societät G. + Partner

Wirtschaftsprüfer Steuerberater

M. 7

S.

gesetzlich vertreten durch:

Partner

M. B."

Auf entsprechende Nachfrage hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6.10.2014 mitgeteilt, dass sie eine BGB-Gesellschaft sei, vertreten durch ihre Partner, P. Bm., geboren am 24.10.1954, H. St., geboren am 14.3.1955, und M. B., geboren am 3.1.1962. Mit Beschluss vom 8.10.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, weil keine Personenidentität habe festgestellt werden können. Ein vollstreckungsfähiger Titel liege nicht vor, weil dort sowohl die GbR als auch alle Gesellschafter mit hätten aufgeführt werden müssen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie werde durch die mitgeteilten Gesellschafter vertreten und firmiere wie im Vollstreckungstitel angegeben. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen hätten. Im Übrigen reiche das Rubrum des Vollstreckungstitels als Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 14.10.2014 seinen Beschluss vom 8.10.2014 aufgehoben und stattdessen die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Hindernisse entgegen stünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Vollstreckungsgläubigerin sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese sei mit allen Gesellschaftern einzutragen. Laute der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne die Gesellschafter vollständig aufzuzeigen, sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht möglich. Die fehlerhafte Bezeichnung des Gläubigers eines an sich vollstreckbaren Titels sei ein grundbuchrechtliches Hindernis und im Wege der Zwischenverfügung zu beanstanden. Der Beteiligten werde daher aufgegeben, den Titel gemäß §§ 319 ff. ZPO berichtigen zu lassen und diesen mit der genauen Gläubigerbezeichnung und Bezeichnung aller Gesellschafter vorzulegen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16.12.2014 wiederum Beschwerde eingelegt. Sie meint, die GbR der Gläubigerin sei nicht zwingend mit allen Gesellschaftern einzutragen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17.12.2014 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.10.2014 ist gem. § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO).

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung vorgelegen haben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.

Dabei soll eine Eintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Vor...

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