Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

 

Leitsatz (amtlich)

Ein volljähriges Kind hat für eine Übergangszeit auch nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt hat.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Aschersleben (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen 14 F 239/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Aschersleben vom 19.10.2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Rechtsverfolgung der Klägerin - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO):

Die (am 29.5.1988 geb.) Klägerin begehrt vom Beklagten Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB), und zwar für eine Zeit von zehn Monaten nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der TU B. (d.h. ab Ende Sommersemester 2008), während der sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater sowie im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich beworben hat. Dass das Studium nicht den Neigungen der Klägerin entsprach und der Ausbildungswechsel erfolgen musste und auch angesichts der der Klägerin zuzubilligenden Orientierungsphase nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1610 Rz. 21 m.w.N.), steht außer Streit. Seit August 2009 steht die Klägerin in einem Ausbildungsverhältnis bei der Fa. H. GmbH und sieht ihren Unterhaltsbedarf inzwischen durch ihre Ausbildungsvergütung gedeckt.

Das Familiengericht hat der Klägerin für die streitigen zehn Monate Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB versagt, da Ausbildungsunterhalt nur während einer Ausbildung geschuldet werde, die Klägerin aber während der streitigen Zeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Dabei berücksichtigt das Familiengericht nicht, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, und zwar selbst dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Erst dann, wenn das volljährige Kind seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, "nachhaltig" verletzt, muss es sich darauf verweisen lassen, dass es für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Denn erst unter dieser Voraussetzung entspricht das Verhalten des Kindes nicht mehr dem unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, nach dem es auf die Belange des unterhaltspflichtigen Elternteils Rücksicht zu nehmen hat (BGH FamRZ 1998, 671).

Von einer (nachhaltigen) Verletzung der Ausbildungsobliegenheit kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich das Kind während der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihm ins Auge gefassten Ausbildungsbereich bemüht hat und diese Bemühungen letztendlich auch von Erfolg gekrönt gewesen sind. Erst wenn derartige Bemühungen unterlassen worden wären, hätte das Kind das unterhaltsrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip verletzt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1986, 201, 202).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denjenigen Fällen, in denen ein volljähriges Kind - etwa bedingt durch einen numerus clausus - über längere Zeit auf einen Studienplatz warten muss und sich das Kind während der Wartezeit auch nicht um eine anderweitige Aneignung von berufswunschbezogenem Wissen bemüht. In derartigen Fällen besteht - vor Antritt der Berufsausbildung - kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1990, 789; ferner OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1225).

Das Familiengericht wird daher abschließend zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin kostenarm ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2326672

FamRZ 2010, 1456

NJW-RR 2010, 1306

MDR 2010, 753

FamFR 2010, 229

NJW-Spezial 2010, 389

JAmt 2010, 332

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