Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des Rechtsanwaltes auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Beschluss vom 24.07.2000; Aktenzeichen 4 F 98/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 06.12.2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 24.07.2000, Az.: 4 F 98/99, abgeändert. Der Antrag des Antragstellervertreters, des Rechtsanwaltes D. V., vom 15.07.1999 auf Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung und Erstattung derselben aus der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.11.1997 beantragt, ihr für das Scheidungsverfahren gegen den Antragsgegner und für die anhängigen Scheidungsfolgesachen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 17.12.1997, Az.: 4 F 301/97, ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Bl. 4 d.A.). Nach dem Wortlaut des Beschlusses hat sich dieser auf „das gesamte Verbundverfahren einschließlich aller derzeit anhängigen Folgesachen und eventuell anhängiger einstweiligen Anordnungsverfahren sowie auf einen Vergleich, der in diesem Verfahrenabgeschlossen wird” erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 29.09.1998 (Bl. 7, 8 d.A.) hat die Antragstellerin sodann beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame minderjährige Kind M. zu übertragen.
Im Termin vom 20.10.1998 vor dem Amtsgericht Quedlinburg in dem Verfahren 4 F 301/97 haben die Parteien hinsichtlich der Scheidung übereinstimmende Anträge und betreffend das Sorgerecht für das Kind M. widerstreitende Anträge gestellt (vgl. Protokoll vom 20.10.1998, Bl. 11, 12 d.A.).
Auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners vom 12.11.1998 (Bl. 13 d.A.), welchem sich die Antragstellerin angeschlossen hat (Bl. 15 d.A.), hat das Amtsgericht Quedlinburg mit Beschluss vom 03.03.1999 (Bl. 16 d.A.) das Sorgerechtsverfahren gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgetrennt, welches seither als neues Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 F 98/99 geführt wird.
Im Termin vom 04.03.1999 (Bl. 17 d.A.) hat die Antragstellerin den Antrag, ihr das alleinige Sorgerecht für M. zu übertragen, zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 15.07.1999 (Bl. 26 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Verfahren 4 F 98/99 beantragt, seine im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Gebühren in Gesamthöhe von 547,52 DM gemäß den §§ 122 ff. BRAGO festzusetzen und aus der Landeskasse zu erstatten.
Nachdem zunächst die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Quedlinburg mit Beschluss vom 28.01.2000, Az.: 4 F 98/99 (Bl. 36, 37 d.A.), den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen hatte, weil ihrer Auffassung nach das abgetrennte Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge gebührenrechtlich eine Angelegenheit mit dem Verbundverfahren darstelle, hat die zuständige Familienrichterin des Amtsgericht Quedlinburg auf die Erinnerung des Antragstellervertreters vom 04.02.2000 (Bl. 40 ff. d.A.) hin – nach Anhörung der Landeskasse – mit Beschluss vom 24.07.2000 (Bl. 49 d.A.) unter Aufhebung des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 28.01.2000 antragsgemäß die dem Antragstellervertreter wegen seiner Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Folgesache Sorgerecht aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 547,52 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht Quedlinburg ausgeführt, dass die mit Beschluss vom 17.12.1997 in dem Scheidungsverfahren, Az.: 4 F 3001/97, bewilligte Prozesskostenhilfe für das abgetrennte Sorgerechtsverfahren, auch ohne erneute Prozesskostenhilfeantragstellung, fortgelte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 06.12.2000 (Bl. 50 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO, § 567 ZPO zulässige Beschwerde der Landeskasse hat auch in der Sache Erfolg.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin kann nämlich weder die Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren, Az.: 4 F 98/99, gemäß den §§ 121 ff. BRAGO noch deren Erstattung von der Landeskasse verlangen.
Denn mangels eines entsprechenden Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgetrennte Sorgerechtsverfahren ist der Antragstellerin auch keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, des Rechtsanwaltes V., bewilligt worden, sodass diesem kein Anspruch im Sinne des § 121 BRAGO auf gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse zusteht und der diesbezügliche Festsetzungsantrag gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ins Leere geht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann sich der Antragstellervertreter nicht mit Erfolg auf den Beschluss vom 17.12.1997 in dem Scheidungsverfahren, Az.: 4 F 301/97, berufen, mit welchem der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist.
Zwar erstreckte sich auf Grund der zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 17.12.1997 geltenden Re...