Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelung betreffend Sorgerecht für nichteheliches Kind

 

Normenkette

BGB §§ 1626a, 1672

 

Verfahrensgang

AG Haldensleben (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen 16 F 136/10 SO)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG vom 23.2.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den seine Anträge ablehnenden Beschluss des AG - Familiengericht - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 23.2.2010 und beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, ihm die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind T. S., geb. am 19.3.1997, zu übertragen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Beide Anträge hat das AG zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliches Sorge für das Kind T. S., geboren am 19.3.1997. Die Vaterschaft erkannte der Antragsteller unmittelbar nach der Geburt an. Einem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht stimmte die Kindesmutter nicht zu.

Die Kindeseltern leben seit dem zweiten Lebensjahr der gemeinsamen Tochter getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kindesmutter als auch der Antragsteller ganztags außerhäuslich berufstätig, sie teilten sich die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Seit inzwischen 10 Jahren bestehen gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern über die Gestaltung des Umgangs zwischen dem Kind und dem Antragsteller. Seit 2006 findet kein Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller statt. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben seit 2003 mit Unterbrechungen und seit Juni 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig, wobei der Kontaktverlust zum Kind nach seinen Angaben als wesentlicher Grund bewertet werden könne.

Er meint, der Ausschluss der elterlichen Sorge verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 6 Grundgesetz und diskrimiere ihn. Es sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Wohl des Kindes gefährden würde oder im Gegenteil dem Kindeswohl dienlich sei.

Das AG Haldensleben - Familiengericht - Geschäftsnr.: 16 F 136/10 SO - hat durch Beschluss vom 23.2.2010 den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass eine gesetzliche Grundlage für den Antrag nicht vorliege und nach gegenwärtigem Recht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen sei. Zudem stehe der nach eigener Darstellung des Antragstellers seit etlichen Jahren fehlende persönliche Kontakt zur Tochter der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3.12.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04 Zaunegger./. Deutschland ändere an der Rechtslage zunächst nichts. Denn es sei Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Solange dies nicht erfolgt sei, komme der Antrag zu früh.

Mit am 9.3.2010 beim AG eingegangenem Fax hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.2.2010 eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er meint, das Gericht hätte die Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten müssen und nicht ohne Auseinandersetzung mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung die Anträge inhaltlich abweisen dürfen. Wenn es der Auffassung sei, dass den Behörden zunächst Gelegenheit gegeben werden müsse, die Entscheidung umzusetzen, hätte es das Verfahren solange aussetzen müssen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe der Vater eines nichtehelichen Kindes bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einen - auch gerichtlich einklagbaren - Anspruch darauf, dass ihm die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werde wie einem verheirateten Vater, der die elterliche Sorge automatisch nach § 1626 BGB bekomme. Er meint, er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werde.

Am 21.7.2010 hat das BVerfG durch Beschluss - 1 BvR 420/09 - entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wenn der Vater ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Das BVerfG hat als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet, dass ergänzend zu der Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorläufig das Familie...

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