Leitsatz (amtlich)
1. Mit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann nicht erstmals der Einwand der Erfüllung nach § 648 Abs. 2 S. 2 ZPO erhoben werden, da nach § 652 Abs. 2 ZPO, im Gegensatz zu den in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, nur die Zulässigkeit von – bereits erstinstanzlich erhobenen – Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden kann.
2. Auch bei einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von nur 125 % des Regelbetrages ist – wie generell bei einer Leistungsfähigkeit im Bereich von 100–135 % des Regelbetrages – im vereinfachten Verfahren ein Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach § 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich der nach § 1612b Abs. 1 BGB anzurechnenden Hälfte des Kindergelds entsprechend der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB festzusetzen.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 29 F 50/01 H) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG – FamG – Magdeburg vom 18.6.2001, Az.: 29 F 50/01 H, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Von Amts wegen wird der Tenor des vorbezeichneten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses der Klarstellung, Richtigstellung und Vereinfachung halber dahingehend geändert, dass der Unterhalt, den der Antragsgegner dem Antragsteller zum Ersten eines jeden Monats zu Händen der Kindesmutter zu zahlen hat, in sämtlichen Altersstufen jeweils 135 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes – das ist ab dem 1.1.2001 ein Betrag von 135 DM und ab dem 1.1.2002 ein Betrag von 77 EUR – beträgt, und damit
ab dem 1.1.2001 303 DM
(= 438 DM [= 135 % von 324 DM] ./. 135 DM),
ab dem 1.7.2001 324 DM
(= 459 DM [= 135 % von 340 DM] ./. 135 DM) und
ab dem 1.1.2002 158 €:
(= 235 EUR [= 135 % von 174 EUR] ./. 77 EUR) von dem Antragsgegner an Unterhalt zu zahlen sind.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 909 DM festgesetzt.
Gründe
I. Mit Formularantrag vom 23.3.2001 (Bl. 1 d.A.) beantragte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers beim AG Magdeburg, den vom Antragsgegner monatlich an den Antragsteller zu zahlenden Kindesunterhalt, beginnend ab dem 1.1.2001, auf 125 % des Regelbetrages gemäß der jeweiligen Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des anteilig anzurechnenden Kindergelds im vereinfachten Verfahren festzusetzen.
Gemäß Verfügung der Rechtspflegerin vom 2.4.2001 (Bl. 4 d.A.) wurde dem Antragsgegner eine Abschrift des Festsetzungsantrages nebst amtlichem Vordruck zur Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung am 7.4.2001 zugestellt (Bl. 4/6 d.A.).
Einwendungen wurden vom Antragsgegner in der Folgezeit nicht erhoben.
Mit Beschluss des AG Magdeburg vom 18.6.2001 wurde der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Unterhalt im vereinfachten Verfahren mit der Maßgabe festgesetzt, dass der Antragsgegner ab dem 1.1.2001 verpflichtet ist, zum Ersten eines jeden Monats an den Antragsteller jeweils 125 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich eines Kindergeldanteils von monatlich 21 DM ab dem 1.1.2001, und damit einen Betrag von 303 DM ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Gegen diesen ihm am 24.8.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 4.9.2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle beim AG sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt (Bl. 15 d.A.), der im Beschluss festgesetzte rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2001 i.H.v. insgesamt 909 DM sei von ihm beglichen worden.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist mangels statthafter Einwendung der Erfüllung nach § 652 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 652 Abs. 2 ZPO, wonach mit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 652 Abs. 1 ZPO nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können. Der Einwand der Erfüllung nach § 648 Abs. 2 S. 2 ZPO kann daher nicht mehr erstmals in zweiter Instanz erhoben werden.
Der Antragsgegner hat allerdings erstmals mit der sofortigen Beschwerde die Einwendung der teilweisen Erfüllung gem. § 648 Abs. 2 S. 2 ZPO erhoben, nicht jedoch, wie nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO geboten, die Zulässigkeit dieser Einwendung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (gleicher Ansicht: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., 2001, § 652 Rz. 3; OLG Naumburg, FuR 2000, 295 [296]; a.A.: Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 652 Rz. 3 m.w.N.), noch überhaupt, wie allemal nach § 648 Abs. 2 S. 2 ZPO schon für die Erhebung des Einwands in erster Instanz vonnöten, zugleich sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen.
Die für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ausdrückl...