Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtberücksichtigung von dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften zur Vermeidung einer Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Von Amts wegen darf keine Anwartschaft, die dem Versorgungsausgleich unterliegt, unberücksichtigt bleiben, um eine Aussetzung zu vermeiden (entgegen OLG Naumburg v. 10.7.2003 - 14 UF 26/03, OLGReport Naumburg 2004, 99).
Normenkette
BGB §§ 1408, 1587o Abs. 2; VAÜG §§ 2-3
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 8 F 240/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt wird das Urteil des AG Halberstadt vom 13.7.2005 - 8 F 240/03 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 0,51 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2003, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1,58 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2003, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, Gerichtskosten nicht erhoben.
Wert: 1.000 EUR.
Gründe
Mit Verbundurteil hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LVA form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das FamG Halberstadt hat eine ausgleichspflichtige Anwartschaft i.H.v. 1,01 EUR (West) von Amts wegen vom Ausgleich ausgeschlossen und beruft sich hierbei auf die Entscheidung des 3. Familiensenats des OLG Naumburg vom 10.7.2003 (OLG Naumburg v. 10.7.2003 - 14 UF 26/03, OLGReport Naumburg 2004, 99).
Die betreffende Passage in dieser Entscheidung lautet wörtlich:
"Gleichwohl kann die sich daraus üblicherweise ergebende Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, dass angleichungsdynamische und andere Anrechte unabhängig voneinander auszugleichen sind, hier sinnvollerweise, methodisch im Wege der verfassungskonform gebotenen teleologischen Reduktion (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 391 ff.), keine Anwendung finden, da die Wertdifferenz von 0,03 EUR bei den nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten der Parteien (s. dazu im Einzelnen unter c) ökonomisch wie rechtlich eine Quantité négligeable darstellt. Die bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten mit einem gegen Null tendierenden Bagatellbetrag von 0,03 EUR zugunsten der Ehefrau zu Buche schlagende Wertdifferenz - ausgleichspflichtig wäre ohnehin nur die Hälfte - vermag bei einer verfassungskonformen, d.h. vornehmlich dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichteten Auslegung der Vorschrift keine zeitaufwendige, kostenträchtige und gleichermaßen umständliche wie unverständliche Zweigleisigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG zu rechtfertigen, die anderenfalls, bei einer rein buchstabengetreuen, indes selbstgenügsam formalistischen Anwendung der Vorschrift unvermeidbar wäre. Die Rechtsfolge des zweigleisig durchzuführenden Versorgungsausgleich ist mithin als suspendiert anzusehen, und die ökonomisch bedeutungslosen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in zweckentsprechender Weise den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gleichzustellen."
Da in dem konkret entschiedenen Fall eine Aussetzung nicht zu erfolgen hatte, da der Ausgleichspflichtige sowohl die höheren Ost- als auch West-Anrechte besaß, hätte eine Nichtberücksichtigung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung (§ 1587o Abs. 2 BGB) oder nach § 1587c BGB erfolgen können. Solche Gründe sind nicht ersichtlich und Gründe, den zweigleisigen Ausgleich zu "suspendieren", wie das angefochtene Urteil ausführt, sind nicht nur nicht ersichtlich, vielmehr fehlt für eine solche Handhabung eine rechtliche Grundlage.
Der Versorgungsausgleich ist daher auf der Grundlage der in der Ehe erworbenen Anrechte durchzuführen wie folgt:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1.6.1985 bis 30.6.2003 folgende Anrechte erworben:
a) die am 25.12.1964 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenversicherung, monatlich 1,01 EUR, volldynamisch,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 236,84 EUR, angleichungsdynamisch,
b) der am 8.1.1956 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 233,69 EUR, angleichungsdynamisch.
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragstellerin
Ges. Rentenversicherung 1,01 EUR
Antragsgegner keine Anrechte
Wertunterschied 1,01 EUR
Hälfte 0,51 EUR
Bilanz der Ostanrechte:
Antragstellerin
Ges. Rentenvers. Os...