Leitsatz
Das FamG hatte mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei dem Ausgleich hat es eine ausgleichspflichtige Anwartschaft i.H.v. 1,01 EUR (West) von Amts wegen ausgeschlossen und sich hierbei auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 10.7.2003 - 14 UF 26/03 - berufen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.
Das OLG Naumburg war in seiner Entscheidung vom 10.7.2003 - 14 UF 26/03 -, auf die sich das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung berufen hatte, von der sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG üblicherweise ergebenden Rechtsfolge, das angleichungsdynamische und andere Anrechte unabhängig voneinander auszugleichen sind, abgewichen unter anderem mit der Begründung, die Wertdifferenz von 0,03 EUR bei den nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten der Parteien sei ökonomisch wie rechtlich eine zu vernachlässigende Größenordnung und vermöge bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift keine zeitaufwendige, kostenträchtige und gleichermaßen umständliche wie unverständliche Zweigleisigkeit des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG zu rechtfertigen.
Die ökonomisch bedeutungslosen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften i.H.v. 0,03 EUR seien in zweckentsprechender Weise den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gleichzustellen.
Das OLG vertrat die Auffassung, anders verhalte es sich jedoch in dem erstinstanzlich von dem FamG entschiedenen Fall. Dort hatte eine Aussetzung nicht zu erfolgen, da der Ausgleichspflichtige sowohl die höheren Ost- als auch West-Anrechte besaß. Eine Nichtberücksichtigung hätte daher nur der Grundlage einer Vereinbarung nach § 1587o Abs. 2 BGB oder nach § 1587c BGB erfolgen können. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Auch Gründe dafür, den zweigleisigen Ausgleich zu "suspendieren" seien nicht gegeben. Der Versorgungsausgleich habe daher auf der Grundlage der in der Ehe erworbenen Anrechte zu erfolgen.
Die Antragstellerin habe die jeweils höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG sei damit erfüllt. Es habe ein zweigleisiger Ausgleich stattzufinden, wonach der Ausgleich der Westanrechte nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting, der Ausgleich der Ost-Anrechte nach § 1587b Abs. 1 durch Splitting zu erfolgen habe.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.10.2005, 8 UF 168/05