Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 22.12.1997; Aktenzeichen 24 O 345/97) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten vom 12.03.1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22.12.1997 – Aktenzeichen: 24 O 345/97 – wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag des Beklagten vom 09.04.1998 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Tatbestand
I.
Das Landgericht Stendal hat den Beklagten durch Urteil vom 22.12.1997 zur Zahlung von DM 27.356,66 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 02.01.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 02.02.1998 Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz wurde seitens des Bevollmächtigten des Beklagten durch Telefax am 02.02.1998 übermittelt (Bl. 114 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 03.03.1998, eingegangen am selben Tag, bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 134 d.A.). Mit einer Verfügung vom 05.03.1998 wies das OLG den Bevollmächtigten des Beklagten darauf hin, daß die Berufungsbegründungsfrist am 02.03.1998 abgelaufen sei und deshalb dem Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr stattgegeben werden könne (Bl. 134 d.A.).
Daraufhin beantragte der Beklagte am 13.03.1998 die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (Bl. 137 d.A). Das Wiedereinsetzungsgesuch hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wie folgt begründet: Nach Berufungseinlegung am 02.02.1998 habe die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts unter dem 05.02.1998 mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 04.02.1998 eingegangen sei. Die Eintragung und Kontrolle dieser Frist obliege der Büroangestellten T. P.. Diese habe versehentlich das vom Oberlandesgericht mitgeteilte Datum im Fristenkalender eingetragen. Dabei habe sie übersehen, daß die Berufung vorab per Telefax am 02.02.1998 eingelegt worden sei und diese Frist nicht notiert. Sowohl in der Akte als auch im Fristenkalender sei mithin der 04.03.1998 als Frist für die Berufungsbegründung eingetragen. Am 03.03.1998 habe der Bevollmächtigte festgestellt, daß er die Begründung innerhalb der notierten Frist nicht mehr fertigen könne und deshalb den Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die Fristversäumung sei erst durch die Verfügung des OLG vom 05.03.1998 aufgefallen. Bei der Angestellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Kraft. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten P. vorgelegt, in welcher diese seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12.03.1998 als zutreffend bestätigt (Bl. 146 d.A).
Mit Schriftsatz vom 09.04.1998 (Bl. 151 d.A.) beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung war gemäß § 519 b ZPO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Die Frist lief einen Monat nach Einlegung der Berufung, also am 02.03.1998, ab (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war ebenfalls abzulehnen, weil die Frist bei Eingang des Verlängerungsantrages (03.03.1998) bereits abgelaufen war (vgl. BGHZ 116, 377, 378).
Der Antrag vom 12.03.1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar form – und fristgerecht eingelegt (§§ 234, 236 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei nach § 85 II ZPO gleich. Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seine Organisationspflichten verletzt und dadurch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet.
Zwar kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (st. Rspr., BGHZ 43, 148), doch muß er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung, daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist, „alsbald bei” oder zumindest „alsbald nach” Einreichung der Berufungsschrift einzutragen ist. Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, VersR 1996, 1561, 1562; BGH, MDR 1997, 775, 775). Ebenso ist die Anordnung erforderlich, daß eine sog. Vorfrist notiert wird (OLG Schleswig, MDR 1995, 1165,1165; BGH, NJW 1994, 2551, 2552). Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Fam RZ, 1994, 437, 437; BGH, VersR 1985, 148, 148). Diese Vorkehrungen sind im Büro des Prozeßbevollmächtigten des...