Leitsatz (amtlich)

Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit eines Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist es diesem grundsätzlich zumutbar, Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge dienen oder auch ansonsten keine angemessene Altersvorsorge bilden, für die Verfahrenskosten einzusetzen soweit sie das Schonvermögen übersteigen, ggf. durch "Beleihung".

 

Verfahrensgang

AG Gardelegen (Beschluss vom 23.07.2012; Aktenzeichen 5 F 200/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 23.7.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

 

Gründe

I. Die gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Beschluss des AG - Familiengerichts - Gardelegen, mit welchem der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt teilweise versagt worden ist, bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Denn ungeachtet der Frage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des Trennungsunterhaltsantrags der Antragstellerin verlangt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als subjektive Voraussetzung gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. den §§ 114, 115 ZPO zusätzlich, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens oder auch nur einen Teil dieser Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Dies ist aber, anders als die Antragstellerin meint, nicht der Fall.

So besitzt die Antragstellerin eine im Jahre 1991 abgeschlossene Kapitallebensversicherung, deren Laufzeit zum 1.1.2014 endet, über eine garantierte Versicherungssumme von 5.113 EUR zzgl. einer Bonusversicherungssumme von 1.336 EUR, die nach der Mitteilung des Versicherers vom April 2012 (Bl. 5 VKH-Heft) einen aktuellen Rückkaufswert zum Stichtag 1.1.2012 von 6.029,32 EUR besitzt. Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat die Partei zur Abdeckung ihrer Verfahrenskosten aber grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren eigenes Vermögen einzusetzen. Zwar sind Lebensversicherungen, so sie als Riester-Rente der Altersvorsorge dienen oder auch ansonsten eine angemessene Altersvorsorge bilden, als sog. "zweckgebundenes Vermögen" nicht zur Zahlung von Prozesskosten einzusetzen. Indes gilt dies hier nicht, da die Lebensversicherung schon nach der Höhe als auch ihrem Zweck, nämlich der Todesfallabsicherung, und nach den von der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben im Erlebensfalle der Anschaffung von Konsumgütern, hier der angeblich notwendigen Anschaffung eines eigenen Kfz, dient.

Da demnach die Lebensversicherung der Antragstellerin erkennbar nicht der Altersvorsorge dient, ist sie auch zur Abdeckung von Verfahrenskosten heranzuziehen.

Dieser Verwendung stehen auch nicht die Angaben und die Intention der Antragstellerin entgegen, die Versicherungssumme (bei deren Fälligkeit) für die Anschaffung eines Pkw verwenden zu wollen. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin unstreitig derzeit noch über ein Kfz verfügt, dessen Unterhaltungskosten zum Teil sogar noch vom Antragsgegner getragen werden, und mit dem sie gegenwärtig noch die Wegstrecken zur Arbeit zurücklegen kann, erscheint es derzeit also nicht notwendig, ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Ungeachtet dessen ist der Antragstellerin auch zuzumuten, zumal sie selbst Umzugsabsichten bekundet, an ihren Arbeitsort umzuziehen, so dass sie künftig nicht mehr auf ein Kfz angewiesen sein wird.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihre Lebensversicherung zur Bestreitung ihrer Verfahrenskosten nicht notwendigerweise wird kündigen müssen, sondern es besteht in Anbetracht der Höhe des Rückkaufwertes von über 6.000 EUR und der Auszahlungssumme in ähnlicher Höhe ohne weiteres die Möglichkeit, die Versicherung zu "beleihen", um die Verfahrenskosten mit einem hierdurch abgesicherten Kredit zu finanzieren (BGH, VersR 2011, 1028; KG FamRZ 2003, 1394; Geimer, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rz. 63).

Da die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Antragstellerin einschließlich Gerichtskosten bei einem Verfahrenswert von 9.258 EUR rund 1.800 EUR (genau: 1.764,68 EUR) betragen, können diese Kosten ohne weiteres von der Antragstellerin finanziert werden, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihr ein Schonvermögen zu belassen ist.

Nach alledem bleibt das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ohne Erfolg.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der von der Antragstellerin als mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Beteiligten hat ihre Grundlage in den §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG.

Ei...

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