Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein verlangen, wenn für die Verfügung von Todes wegen, mit der der Nachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt werden soll, eine andere Auslegung ebenso denkbar bzw. naheliegend erscheint und so lange mit der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit gerechnet werden muss, dass weitere, nicht in der Urkunde enthaltene Umstände für die Auslegung mit von Bedeutung sein können.
Verfahrensgang
AG Eisleben (Beschluss vom 17.09.2014; Aktenzeichen UN-254-) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des AG - Grundbuchamtes - Eisleben vom 17.9.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Im Grundbuch von U. Blatt 254 war ursprünglich der Vater der Beteiligten zu 1) und zu 2) Dr. J. Sch. (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen. Dieser hatte in dem vor dem Staatlichen Notariat E. am 13.8.1965 errichteten Testament (Geschäftsnummer 1 Nr. 348/65) seine Ehefrau A. Sch. und seine Töchter, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M. zu seinen Erben zu je ein Viertel bestimmt. Seine Ehefrau A. Sch. hatte er hinsichtlich deren Erbanteils als Vorerbin eingesetzt und seine Kinder, die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M., im Falle des Todes der Vorerbin als Nacherben zu gleichen Anteilen. Ferner hatte er für den Fall des Wegfalls eines eingesetzten Erben Folgendes verfügt:
"Ersatzerben bzw. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge meiner Kinder gleich-anteilig nach Stämmen. Beim Nichtvorhandensein solcher, erbt der überlebende Geschwisterteil allein."
Nach dem Versterben des Erblassers wurden aufgrund des Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13.8.1965 und des Grundbuchberichtigungsantrages vom 2.11.1971 seine Ehefrau A. Sch. sowie die Beteiligten zu 1) und zu 2) und deren Schwester S. M. als Eigentümer der Liegenschaften in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Erblassers und Vorerbin Frau A. Sch. verstarb am 02.8.2002, am 23.10.2007 verstarb ferner die Tochter des Erblassers und Schwester der Beteiligten zu 1) und zu 2) S. M., ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.
Mit dem am 12.3.2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom 05.3.2014 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuches im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Nacherbfall und das Vorversterben ihrer Schwester S. M.. Hierzu hat sie vorgetragen, dass mit dem Tod ihrer Stiefmutter A. Sch. im Jahr 2002 zunächst der Nacherbfall eingetreten sei. Da im Jahr 2007 auch ihre Schwester S. M. kinderlos vorverstorben sei, sei deren Erbanteil aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers vom 13.8.1965 den Beteiligten zu 1) und zu 2) zu gleichen Anteilen angefallen. Zum Nachweis der Erbfolge hat sie auf die Nachlassakten Bezug genommen und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen werden.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1) daraufhin mit Zwischenverfügung vom 12.3.2014 gemäß § 35 GBO beauflagt, Nachweise der Erbfolge nach A. Sch. und S. M. in Gestalt von Erbscheinsausfertigungen oder eröffnete öffentliche Testamente nachzureichen.
Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 02.4.2014 eine Ausfertigung des am 02.2.1968 eröffneten notariellen Testamentes des Erblassers vom 13.8.1965 vorgelegt hat, hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 30.5.2014 das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass anstelle der verstorbenen Vorerbin A. Sch. die von dem Erblasser aufgrund des öffentlichen Testamentes eingesetzten und zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin noch lebenden Nacherben, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie deren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Schwester S. M., als Eigentümer der Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2014 hat die Beteiligte zu 1) erneut beantragt, das Grundbuch auch im Hinblick auf den Erbanteil ihrer kinderlos verstorbenen Schwester S. M. auf der Grundlage des vorgelegten öffentlichen Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13.8.1965 zu berichtigen und die Beteiligten als Miteigentümer zu je 1/2 einzutragen.
Sie ist der Ansicht, dass es der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nach ihrer Schwester S. M. nicht bedürfe, da der hier in Rede stehende Erbanteil am Nachlass ihres Vaters gar nicht in deren Nachlass gefallen sei mit der Folge, dass sie diesen auch nicht an ihre Erben habe vererben können. Der Erblasser habe in seinem öffentlichen Testament verfügt, dass Ersatzerben bzw. Ersatznacherben die Abkömmlinge seiner Kinder gleichanteilig nach Stämmen sei; beim Nichtvorhandensein solcher, erbe hingegen der überlebende Ge...