Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB bei Verfolgung ehefremder Zwecke
Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigen Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, vielmehr ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird.
Normenkette
BGB § 1309 Abs. 2, § 1314 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen 3462 I 77/07) |
Tenor
1. Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Präsidenten des OLG Naumburg vom 11.4.2007 - 3462 I 77/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten in Höhe des Doppelten der vollen Gebühr; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert beträgt 3.000 EUR.
4. Eine Anfechtung der Entscheidung des OLG Naumburg findet nicht statt.
Gründe
I. Die am 3.10.1967 geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Am 13.3.2007 hat der von ihr am 24.1.2007 bevollmächtigte P.G. bei dem Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft "K." in B., Sachsen-Anhalt, die Eheschließung mit ihm selbst, einem deutschen Staatsangehörigen, angemeldet. Zugleich beantragte die Antragstellerin am 13.3.2007 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB. Der Antrag wurde dem Präsidenten des OLG Naumburg vorgelegt.
Mit am 11.4.2007 ergangenem Bescheid hat der Präsident des OLG Naumburg sodann das Gesuch der Antragstellerin auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zum Zwecke der Eheschließung mit ihrem Bevollmächtigten P.G. zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich sei. Ausweislich der angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Parteien mit der beantragten Eheschließung nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB herstellen wollten, sodass die Ehe gem. § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar sei. Demzufolge sei aber der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unzulässig und analog § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Gesuch auf gerichtliche Entscheidung. Sie stellt das Vorhaben einer Scheinehe in Abrede.
Im Übrigen meint sie, dass bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer beabsichtigten Eheschließung nicht zu Lasten des heiratswilligen Ehepartners gehen könnten. Erst dann, wenn die Nachforschungen der Behörde zweifelsfrei ergeben hätten, dass die Heirat allein zur Aufenthaltssicherung eines Ehegatten dienen solle, sei die beabsichtigte Eheschließung zu verweigern. Im Übrigen bedürfe es einer persönlichen Kenntnis der die Eheschließung begehrenden Parteien, bevor man einen offenkundigen Missbrauch bei der Beantragung auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses feststellen könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf den am 11.5.2007 beim OLG Naumburg eingegangenen, fälschlicherweise auf den 24.11.2001 datierten Antragsschriftsatz verwiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an sich statthaft und gem. § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden.
In der Sache selbst hat er jedoch keinen Erfolg. Denn der von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgte Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB, den der Präsident des OLG mit Bescheid vom 11.4.2007 zurückgewiesen hat, ist bereits unzulässig.
Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, sondern ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird. Durch Scheinehen wird nämlich das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht, mit der Folge, dass die staatliche Mitwirkung an einer solchen Eheschließung wegen deren grundsätzlicher Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu versagen ist (OLG Naumburg, 8. OLG Naumburg, Beschl. v. 25.8.2002 - 8 VA 4/02; OLG Dresden NJW-RR 2001, 1 ff.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1309 BGB, Rz. 13 m.w.N.).
Der Senat folgt hier dem ablehnenden Bescheid des Präsidenten des OLG.
Zu Recht weist dieser in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die angestrengten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der beigezogenen Ausländerakte, einen Missbrauch des Antr...