Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen Bedenken, ob die Beiordnung eines im Ausland niedergelassenen Rechtsanwalts, der nicht verpflichtet ist, im Falle seiner Beiordnung das Mandat auch zu den Konditionen der Beiordnung zu übernehmen, vorzunehmen ist, wenn der Anwalt zuvor nicht ausdrücklich seine Bereitschaft hierzu erklärt hat.
2. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwaltes ergibt sich nicht schon daraus, dass in dem vor einem deutschen Gericht geführten Rechtsstreit die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 19.03.2010; Aktenzeichen 23 O 381/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des LG Stendal vom 22.2.2010, ergänzt durch den Beschluss vom 19.3.2010, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden i.H.v. knapp 12.000 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 31.8.2008 auf der Autobahn BAB 2 Kilometer 51,2 Richtung Berlin. Die Antragsgegnerin ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Antragstellerin und Unfallgegner sind jeweils polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen. Das Unfallfahrzeug der Antragstellerin ist in Polen zugelassen; das Fahrzeug des Unfallgegners trug ein deutsches Überführungskennzeichen.
Das LG Stendal hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.2.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr den o.g. Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts zur Vertretung in diesem Rechtsstreit beigeordnet. Darauf hin hat die Antragstellerin beantragt, "unter Erweiterung" des vorgenannten Beschlusses die Beiordnung eines in Polen ansässigen Rechtsanwaltes anzuordnen. Das LG hat diesen Antrag so verstanden, dass statt des bisher beigeordneten Rechtsanwalts ein ausländischer Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, und hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.2.2010 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 2.3.2010 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin formlos abgesandten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.3.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat klar gestellt, dass sie die Beiordnung eines in Polen niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt begehre. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts polnisches Recht auf den Schadensfall anzuwenden sei - wie seinem Hinweis zu entnehmen sei - und dass ihrem deutschen Verfahrensbevollmächtigten weder das Aufsuchen noch das Übersetzen oder Interpretieren polnischer Rechtstexte zuzumuten sei. Mit weiterem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen polnischen Rechtsanwalt benannt, der bereit sei, das Mandat als Verkehrsanwalt zu übernehmen, soweit Prozesskostenhilfe für die Beiordnung als Verkehrsanwalt bewilligt worden sei.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes mit Beschluss vom 19.3.2010 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts seien nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es dem bisher beigeordneten Rechtsanwalt in geringerem Umfange als etwa dem erkennenden Gericht zumutbar sei, sich mit polnischem Recht auseinanderzusetzen.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nochmals klar gestellt, dass sie keinen Austausch der Rechtsanwälte - d.h. eine Aufhebung der bisherigen Beiordnung und stattdessen eine Beiordnung des genannten polnischen Rechtsanwalts -, sondern allein eine zusätzliche Beiordnung des polnischen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt anstrebe.
B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Soweit das LG eine Beiordnung des polnischen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten der Antragstellerin abgelehnt hat, wendet sich die Antragstellerin hiergegen nicht. Sie hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es ihr von Anfang an ausschließlich und zusätzlich zur bereits erfolgten Beiordnung eines deutschen Rechtsanwalts um die weitere Beiordnung des polnischen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt ging.
II. Das LG hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.3.2010 zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines ausländischen Verkehrsanwalts zumindest derzeit nicht vorliegen. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
1. Es kann hier offen bleiben, ob die Beiordnung eines im Ausland niedergelassenen Rechtsanwalts überhaupt zulässig ist. Zweifel könnten insbesondere angebracht sein, wenn ein Rechtsa...