Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch verzeichneter Grundbesitz
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 02.03.2004 (2 T 78/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
Gründe
1.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Halle vom 02.03.2004 (Bl. 123 – 131, VI) Bezug genommen.
2.
Die Beteiligten haben das Wohnungseigentumsverfahren im weiteren Beschwerdeverfahren in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 56/57/92/103/108/109, VII), und zwar – dem Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 13.02.2003 folgend – hinsichtlich der Anträge zu 2 b) (Kündigung des jetzigen Betreibervertrags), 2 c) (Beschluss Räumungsklage) und 2 d) (Abschluss und Begründung eines neuen Pachtvertrags).
3.
Hinsichtlich der Anträge zu 1 a) (TOP 7: Bestellung und Bevollmächtigung der Antragsgegnerin zu II. als Sondereigentumsverwalterin), 1 b) (TOP 9. 2: weitere Bevollmächtigung der Antragsgegnerin zu II.) und 2 a) (Einklagung der rückständigen Pachten) ist keine wirksame Erledigungserklärung der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller sind vorliegend notwendige Streitgenossen, da die Entscheidung über die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse nur einheitlich ergehen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 60, Rn. 5; § 62, Rn. 3). Eine Erledigungserklärung ist daher nur wirksam, wenn sie von sämtlichen Streitgenossen erklärt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91 a, Rn. 58, „Streitgenossenschaft und Nebenintervention”). Die Antragsteller zu III. haben ihre Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.11.2004 jedoch auf die Anträge zu 2 b), c) und d) beschränkt (Bl. 108/ 109, VII). Die Erklärung der Antragsgegnerinnen, sich der Erledigungserklärung des Antragstellers zu 1) anzuschließen (Bl. 92, VII), kann wegen des zugleich gestellten Kostenantrags nicht als teilweise Rücknahme der weiteren Beschwerde bewertet werden.
4.
Die sofortige weitere Beschwerde – betreffend die Anträge zu 1 a), 1 b) und 2 a) – ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.02.2003 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist durch die Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung wirksam Sondereigentum entstanden. Eine Nichtigkeit des § 4 Nr. 1 Abs. 4 GO liegt nicht vor, da durch diese Regelung das Abgeschlossenheitserfordernis des § 3 Abs. 2 S. 1 WEG nicht umgangen wird. Zwar ist in § 4 Nr. 1 Abs. 4 GO geregelt, dass die in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplänen enthaltenen Bezeichnungen der Sondereigentumseinheiten für die Nutzung nicht maßgebend sind, sondern insoweit allein die in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Nutzungsarten gelten. Bereits nach seinem Wortlaut bezieht sich diese Regelung jedoch lediglich auf die Nutzung der Sondereigentumseinheiten „Nutzung”, „Nutzungsarten”), nicht aber darauf, dass die in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplänen enthaltenen Bezeichnungen der Sondereigentumseinheiten selbst im Wege der Gemeinschaftsordnung abgeändert werden könnten. Für die Auslegung des Landgerichts, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne insbesondere bezüglich der Nutzung hätten unverbindlich sein sollen (LGB S. 13), gibt es keinen Anhaltspunkt. Mangels Nennung weiterer Bereiche in § 4 Nr. 1 Abs. 4 GO ist vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass ausschließlich hinsichtlich der Nutzung eine Abänderung möglich sein sollte. Dann aber bleiben die in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplänen enthaltenen Bezeichnungen als solche und somit die räumliche Aufteilung unberührt. Im Übrigen hat keiner der Beteiligten der Regelung des § 4 Nr. 1 Abs. 4 GO die vom Landgericht angenommene Bedeutung beigemessen.
b) Ferner vertritt der Senat, abweichend vom Landgericht, und allgemein auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 3, Rn. 42, die Auffassung, dass vorliegend an den einzelnen Hotelzimmern Sondereigentum begründet werden konnte. Dass die Hotelzimmer nur in Verbindung mit weiteren Einrichtungen des Hotels (Restaurant, Aufenthaltsräume etc.) eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit bildeten und nur so voll funktionsfähig wären, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls stünde dies der Annahme von Sondereigentum nicht entgegen, da auch beim klassischen Wohnungseigentum eine notwendige Anbindung zu anderen Eigentumsbestandteilen (insbesondere zu Gemeinschaftseigentum) besteht (vgl. BayOblG ZMR 2003, 588 f.; OLG Oldenburg ZMR 1988, 195 f.).
c) Allerdings sind die Beschlüsse aus den vom Amtsgericht benannten Gründen nichtig. Auf sie nimmt der Senat Bezug (Bl. 49 – 55,...