Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 06.03.2017; Aktenzeichen 7 StVK 1147/16)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle vom 6. März 2017 (7 StVK 1147/16) aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 29. November 2016 als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nachdem er durch Urteil des AG Halle vom 22.09.2016 (302 Ds 361 Js 422/16) wegen des Vorwurfs der Körperverletzung an einem Mitgefangenen freigesprochen worden war, hat der Antragsteller mit Antrag vom 29.11.2016 begehrt, die Rechtwidrigkeit eines gegen ihn u.a. wegen dieses Vorfalls am 25.01.2016 angeordneten und ihm am 27.01.2016 schriftlich bekannt gegebenen Arrestes festzustellen, den er nicht angefochten hatte und der in der Zeit vom 27.01. bis 09.02.2016 vollstreckt worden war, bevor der Antragsteller schließlich am 05.01.2017 aus der Haft entlassen worden ist. Mit Beschluss vom 06.03.2017 (7 StVK 1147/16), der Antragsgegnerin zugestellt am 15.03.2017, hat die Strafvollstreckungskammer dem Ansinnen des Antragsgegners entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 24.03.2017, beim Landgericht Halle eingegangen noch am selben Tage, rügt die Antragsgegnerin im Wesentlichen, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag hier von vornherein unstatthaft sei, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG vorausgesetzt hätte, dass zuvor innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG ein Anfechtungsantrag gestellt worden wäre und im Übrigen die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses auch kein Feststellungsinteresse begründe.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 119 Abs. 4 S. 1 und 2 StVollzG), denn der Antrag vom 29.11.2016 war bereits unzulässig.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist in strafvollzugsrechtlichen Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben worden ist bzw. hätte erhoben werden können, ein allgemeiner Feststellungsantrag unstatthaft (vgl. KG, Beschl. v. 06.03.2013, 2 Ws 81/13 VollzG, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2008, 2 Ws 66/08, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2005, 1 Ws 279/04, Rn. 9; jeweils zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2003, 3 Ws 606/03, NStZ-RR 2004, 29). Diese Subsidiarität des allgemeinen Feststellungsantrags beruht auf der Überlegung, dass ansonsten die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrages umgangen werden könnten (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 43, Rn. 26).

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist hier ebenfalls unzulässig. Geht man davon aus, dass durch den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme nicht deren Erledigung eintritt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2006, 1 Ws 129/06, Rn. 20; KG Berlin, Beschl. v. 13.11.2003, 5 Ws 405/03 Vollz, Rn. 6 ff; differenzierend OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.1991, 1 Vollz (Ws) 48/91, Rn. 17-19; jeweils zitiert nach juris), ergibt sich dies bereits daraus, dass der Antragsteller dann auch nach dem Vollzug der Disziplinarmaßnahme mit einem Anfechtungsantrag deren Aufhebung hätte beantragen müssen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch dann, wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung richtigerweise davon ausgeht, dass sich eine Disziplinarmaßnahme durch ihre Vollstreckung erledigt, wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.03.2007, 2 Ws 52/07, Rn. 29; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 01.03.2004, 3 Vollz (Ws) 133/03, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.08.2001, Ws 832/01, Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.1989, 1 Vollz (Ws) 45/89, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115, Rn. 9; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 115, Rn. 17). Aus demselben Grund, der zur Subsidiarität eines allgemeinen Feststellungsantrags führt (siehe oben), setzt ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG nämlich voraus, dass die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben sind, also insbesondere dass ein zuvor möglicher Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG gestellt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003, 3 Ws 578/03, Rn. 8, zitiert nach juris; Beschl. 18.07.2003, 3 Ws 606/03, NStZ-RR 2004, 29). Eine einjährige Frist gilt entsprechend § 113 Abs. 3 StVollzG nur in dem hier nicht vorliegenden (vgl. Bl. 18, 27 d.A.) Fall, dass die Maßnahme nicht schriftlich bekannt gegeben worden ist (vgl. OLG ...

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