Leitsatz (amtlich)
Wird ein beigeordneter Anwalt entlassen - und ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet -, steht dem Entlassenen gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf zur Seite.
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 15.08.2006; Aktenzeichen 11 F 1441/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des vormaligen Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 15.8.2006 - 11 F 1441/04 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (Bl. 69/70 d.A.) gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 15.8. dieses Jahres (Bl. 64 Rs. = Bl. 65 d.A.) ist mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist durch Beschluss des AG vom 29.6.2005 (Bl. 39 = Bl. 41/42 d.A.) dem Antragsgegner als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, nachdem das Vertrauensverhältnis des Antragsgegners zu seinem zuvor in diesem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt erklärtermaßen gestört war (Bl. 37 d.A.). Auch das Vertrauensverhältnis zu dem Beschwerdeführer soll zwischenzeitlich, was dieser vehement bestreitet (Bl. 63/64 d.A.), notleidend geworden sein (Bl. 62 d.A.), weshalb das AG, wenngleich ohne Begründung, durch Beschluss vom 15. vergangenen Monats dem - als Antragsteller bezeichneten - Antragsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe eine neue Prozessbevollmächtigte seines Vertrauens beigeordnet und zugleich die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom gleichen Tage für beendet erklärt hat.
Mit der Auswechselung des Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsgegner sicherlich in fragwürdiger Weise - die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen beschäftigen sich auch gerade mit dem Problem der abgelehnten Beiordnung eines neuen Anwaltes - ohne erkennbar stichhaltigen Grund ein zweiter Anwalt für dasselbe Verfahren mittels Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Als erweiterte Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist diese Entscheidung indes gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Beschwerdeführer als vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners - im Gegensatz zur Staatskasse nach Abs. 3 der Vorschrift - nicht anfechtbar (s. dazu eingehend mit weiteren Nachweisen: Wax, in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 127 Rz. 40). Denn die zugleich ausgesprochene Beendigung seiner Beiordnung stellt sich lediglich dar als unselbständiger Actus contrarius gewissermaßen zur modifiziert erweiterten Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die allein maßgebliche Partei.
Die bis dahin zugunsten des entpflichteten Anwalts angefallenen Gebühren bleiben ohnedies unberührt, sodass eine daraus resultierende Beschwer nicht gegeben sein kann. Einen Anspruch darauf, stets seinem Mandanten beigeordnet zu bleiben, selbst wenn dieser, aus welchen Gründen immer, es nicht mehr wünscht, hat ein Prozessbevollmächtigter jedenfalls nicht, zumal dann nicht, wenn, wie hier, von Seiten des Gerichts der Anwaltswechsel akzeptiert und via Anpassung der Prozesskostenhilfe vollzogen wird.
Eine Beschwerdebefugnis bzw. Statthaftigkeit des Rechtsmittels kann nach alldem nicht festgestellt werden, sodass die gleichwohl eingelegte Beschwerde gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.
II. Die deklaratorische Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 1683640 |
FamRZ 2007, 916 |