Leitsatz (amtlich)
§ 75 Abs. 2 EnWG, wonach die Beschwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zusteht, beinhaltet keine abschließende Regelung. Deshalb können auch diejenigen eine Beschwerdeberechtigung haben, die durch einen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde belastet sind, jedoch nicht förmlich beteiligt wurden.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.9.2005 ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Zwischenentscheidung wird zugelassen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird im Einvernehmen aller Beteiligten auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein Energiedienstleister in der Region B. und betreibt im dortigen Chemiepark u.a. ein Stromverteilungsnetz. Am 22.8.2005 hatte sie einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen u.a. zum Betrieb eines Objektnetzes für die Elektrizitätsversorgung nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG (Geschäftsnetz) gestellt. Diesem Antrag hatte die Landesregulierungsbehörde durch Bescheid vom 8.9.2005 entsprochen. Im Antragsverfahren waren keine Dritten beteiligt worden; die Entscheidung war allein der Antragstellerin zugestellt worden.
Die Beschwerdeführerin ist ein bundesweit tätiger Stromlieferant. Sie beliefert u.a. seit dem 1.1.2005 ein Unternehmen, welches nur über das Arealnetz der Antragstellerin mit Elektrizität versorgt werden kann, mit Strom zu einem befristet vereinbarten Festpreis. Zur Sicherung der Stromlieferung schloss die Beschwerdeführerin mit der Antragstellerin einen Lieferantenrahmenvertrag zur Netznutzung. Ende Dezember 2005 wurde sie von der Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Stromnetz als Objektnetz qualifiziert worden sei.
Im Februar 2006 hat die hiesige Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Beiladung zum o.a. Antragsverfahren beantragt; diesen Antrag hat die Landesregulierungsbehörde zurückgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Der erkennende Senat hat seinen am 9.8.2006 verkündeten, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss, 1 W 17/06 (Kart), im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Beiladung zu einem energiewirtschaftlichen Verfahren nicht mehr in Betracht komme, wenn sie erst nach dem Erlass der Hauptsacheentscheidung in diesem Verwaltungsverfahren begehrt werde, weil die Zwecke der Beiladung objektiv nicht mehr zu erreichen seien. Ein neues Prüfungsverfahren sei von der Landesregulierungsbehörde nicht eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zurückweisung ihrer (isolierten) Beschwerde gegen die unterlassene Beiladung nicht rechtsschutzlos gestellt, weil sie für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung und des Bestehens einer materiellen Beschwer direkt beschwerdebefugt sei. Auf diese Weise sei auch gewährleistet, dass die Prüfung der Beschwerdebefugnis und der Beschwer in einem einheitlichen Verfahren, dem Beschwerdeverfahren zur Hauptsache, ohne die Gefahr divergierender Entscheidungen vorgenommen werde.
Am 21.8.2006 hat die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2005 eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung des Bescheids und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Feststellung des Objektnetzstatus.
Zu ihrer Beschwerdebefugnis verweist die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass neben der in § 75 Abs. 2 EnWG ausdrücklich normierten Beschwerdebefugnis eine solche auch anzuerkennen sei, wenn ein Beschwerdeführer zu Unrecht nicht beigeladen worden sei und durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Diese Voraussetzungen lägen bei ihr vor.
Sie sei notwendig beizuladen gewesen, weil durch die Feststellung des Objektnetzstatus der Antragstellerin eine Privilegierung erfolge, die zugleich eine Verletzung ihrer eigenen Rechte als Netzkundin der Antragstellerin bewirke. Ihr, der Beschwerdeführerin, werde insbesondere das subjektive Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 20 Abs. 1 EnWG genommen, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtspositionen bei der Verhandlung der Modalitäten des Lieferantenrahmenvertrages führe, z. Bsp. im Hinblick auf die Höhe der zu entrichtenden Netznutzungsentgelte (§ 23a EnWG), hinsichtlich des Diktats einer Lastgangzählung statt einer Abrechnung nach Lastprofilen (§ 12 Abs. 1 StromNZV), hinsichtlich der Vorgabe eines ausschließlichen Messwesens durch den Netzbetreiber (§ 21b Abs. 2 EnWG) sowie hinsichtlich der uneinheitlichen Preise für Mehr- und Mindermengen (§ 13 Abs. 3 Satz 4 StromNZV). Hierdurch werde ihre wettbewerbliche Stellung, insbesondere für die Akquirierung weiterer Stromkunden, verschlechtert; zudem entstehe auch ein erheblicher Vertrauensverlust bei ihren derzeitigen Kunden.
Die Landesregulierun...