Entscheidungsstichwort (Thema)
Beibehalt der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bei Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Wird der Versorgungsausgleich ausgesetzt, verbleibt es dennoch bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (st. Rspr. des 14. Senates; OLG Naumburg - 14 UF 72/04; a.A. der 8. Senat vgl. NJW 2000, 495).
Normenkette
VAÜG § 2; ZPO § 93a
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 13.10.2000; Aktenzeichen 21 F 1112/99) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird das Urteil des AG - FamG - Magdeburg vom 13.10.2000 - 21 F 1112/99, hinsichtlich Ziff. 2 der Entscheidungsformel aufgehoben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urt. v. 13.10.2000 (Bl. 17-19 d.A.) hat das AG Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. 125,16 DM auf dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau (Antragstellerin) begründet.
Am 29.9.2004 (Bl. 43 UA-VA) hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg als Versorgungsträger der Ehefrau gegen die ihr nicht zugestellte Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen der ihres Erachtens unzutreffend angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) Beschwerde erhoben und zwischenzeitlich am 20.1. dieses Jahres (Bl. 68-72 UA-VA) für die Ehefrau eine neue Auskunft erteilt ebenso wie bereits zuvor am 25.11.2004 (Bl. 58-65 UA-VA) die BfA für den Ehemann.
II. Die befristete Beschwerde ist gleichermaßen zulässig (1) wie begründet (2). Die danach gebotene Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG bleibt ohne Einfluss auf die in erster Instanz korrekt ergangene Kostenentscheidung (3).
1. Die gem. § 629a Abs. 2 S. 1 i.V.m. den §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg ist zulässig.
a) Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden.
Nach § 516 ZPO a.F. i.V.m. § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. - welche Vorschriften über § 26 Nr. 5 und 10 EGZPO hinsichtlich des angefochtenen Urteils vom 13.10.2000 nach wie vor Anwendung finden - beginnt die gesetzlich als Notfrist bezeichnete einmonatige Rechtsmittelfrist für die sog. befristete Beschwerde grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die bereits seinerzeit am Verfahren beteiligte Oberfinanzdirektion Magdeburg kann allerdings für diese - ohne Auswirkung auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für die Parteien, § 629a Abs. 3 ZPO ist insoweit methodisch in einzig sachgerechter Weise teleologisch zu reduzieren (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Kap. 5, 2c, S. 391 ff.) - die absolute Fünf-Monats-Frist im vorliegenden Fall bei der ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a.F. über § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. keine Geltung entfalten (i.E. ebenso BGH v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, FamRZ 1988, 827; OLG Naumburg v. 6.2.2001 - 3 UF 169/99, OLGReport Naumburg 2001, 389 = FamRZ 2001, 1542; OLG Stuttgart v. 16.2.2000 - 17 UF 234/99, OLGReport Stuttgart 2001, 67 = FamRZ 2001, 549; a.A.: Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621e Rz. 43, m.w.N. zum Meinungsstand). Eine Zustellung an die am Verfahren beteiligte Oberfinanzdirektion Magdeburg hat bis dato nicht stattgefunden, sodass die Notfrist für die befristete Beschwerde auch insoweit nicht zu laufen begonnen hat. Bei einer Notfrist kann nach § 187 S. 2 ZPO a.F. - im Gegensatz zu dem gem. Art. 4 Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001 (BGBl. I, 1206, 1213) im vorliegenden Fall noch nicht Anwendung findenden § 189 ZPO - die Zustellung auch nicht in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück bzw. die Entscheidung dem Beteiligten letztlich zugegangen ist.
b) Die Oberfinanzdirektion Magdeburg ist auch zur Beschwerde befugt.
Auf eine - hier fragliche - Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511a ZPO a.F. in § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. - ebenso § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO nach neuem Recht - erhellt (OLG Bamberg v. 15.10.1996 - 7 UF 108/96, FamRZ 1998, 305; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 621e Rz. 16; a.A. in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis minimaler Korrekturen erstrebender Beschwerden OLG München v. 17.9.1981 - 4 UF 175/81, FamRZ 1982, 187; OLG Dresden v. 19.1.1996 - 11 UF 402/95, FamRZ 1996, 742). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH v. 12.11.1980 - IVb ZB 712/80, NJW 1981, 1274).
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vor...