Verfahrensgang

2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.12.2015)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.12.2015 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das LG Magdeburg verwiesen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Straßenreinigung (Los 5 - Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin betreffend den Landkreis M., S. Kreis, B. Kreis und Stadt H.) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Neuvergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen in ihrem Zuständigkeitsbereich, aufgeteilt in sieben Gebietslose zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 2,3 Millionen Euro mit einer Vertragslaufzeit für die Jahre 2016 und 2017.

Hierzu hatte sie unter dem 11.8.2015 im Supplement zum Amtsblatt der EU zunächst eine Vergabe im Offenen Verfahren bekannt gemacht. Gemäß Abschnitt II Ziffer 1.1. der Bekanntmachung war Gegenstand der Ausschreibung die Beseitigung von Öl, Kraft- und anderen Schadstoffen sowie kontaminierten Schadstoffen nach Unfällen und Havarien mit sofortiger Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzbarkeit auf Verkehrsflächen der Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, unterteilt in einzelne Landkreise (Los 1 bis 5) sowie zwei Autobahnbereiche (Los 6 bis 7). Die Antragstellerin rügte das offene Vergabeverfahren mit Schreiben vom 07.9.2015 gegenüber der Antragsgegnerin und hat hierzu sodann mit Antragsschrift vom 08.9.2015 die weiterhin vor der 2. Vergabekammer anhängigen Nachprüfungsverfahren zu den Geschäftsnummern 2 VK LSA 16/15 - 22/15 eingeleitet. Nachdem innerhalb der Ausschreibungsfrist keine Angebote eingegangen waren, hob die Antragsgegnerin dieses Verfahren auf.

Mit Bekanntmachung vom 25.9.2015 teilte sie mit, dass sie nunmehr beabsichtige, die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 4a EG VOL/A unter Beibehaltung der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu vergeben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Verfahrensweise rügte die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 05.10.2015 und machte darin geltend, dass der neuen Ausschreibung nach wie vor rechtswidrige Vergabebedingungen zugrunde liegen würden. Unter dem 06.10.2015 versandte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und 18 weitere Firmen die Vergabeunterlagen verbunden mit einer EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe. Als Termin für den Ablauf der Angebotsfrist war der 20.10.2016 benannt.

Gemäß Ziffer 12.1 der Ausschreibung soll der Preis als alleiniges Wertungskriterium fungieren, über den die Angebotswertung erfolgen soll. Die als Anlage beigefügten weiteren besonderen Vertragsbedingungen führen spezielle Anforderungen an den Bieter auf. Dieser muss beispielsweise seine Leistungsbereitschaft rund um die Uhr ohne Einschränkungen sicherstellen können und eine besondere Kennzeichnung der Fahrzeuge und Arbeitsgerätschaften entsprechend der RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) sowie die Ausstattung der Maschinen mit einem gültigen Gütezeichen bzw. einer gleichwertigen Zertifizierung gewährleisten. Außerdem sehen die weiteren besonderen Vertragsbedingungen eine Übernahme der Haftung für Schäden vor. Der Auftragnehmer muss sich verpflichten, sämtliche Schäden auf seine Kosten zu beseitigen, und hat insoweit eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. In der Ausführungsbeschreibung heißt es hierzu unter Ziffer 5) des weiteren:

"Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die auf unsachgemäße Arbeitsweise oder auf mangelnde Absicherung der Gefahrenstelle während seiner Tätigkeit vor Ort zurückzuführen sind. Des weiteren haftet er für Schäden, die nach der Beseitigung der Ölverunreinigungen entstehen. Soweit diese auf unsachgemäße Arbeiten zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei."

Zur Abrechnung und Bezahlung ist in den weiteren besonderen Vertragsbedingungen

Folgendes ausgeführt:

"Grundsätzlich tritt die Landesstraßenbaubehörde ihre Forderungen an den Auftragnehmer ab. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Auftragnehmer und Verursacher. Hierfür ist als Anlage eine Abtretungserklärung als Muster beigefügt.

In Ausnahmefällen, wenn der Verursacher nicht ermittelbar ist, hat die Abrechnung zwischen dem Auftragnehmer und der Landesbaubehörde zu erfolgen."

In der Ausführungsbeschreibung wird diese Abrechnungs- und Vergütungsregelung erneut aufgegriffen und unter Ziffer 6.1 ebenfalls bestimmt, dass die Antragsgegnerin ihre Forderungen an den Auftragnehmer abtritt und die Abrechnung für den Regelfall direkt zwischen Auftragnehmer und Verursacher erfolgen sollte. Nur in A...

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