Normenkette
FGG § 33
Verfahrensgang
AG Aschersleben (Aktenzeichen 4 F 112/96) |
Tenor
Die Zwangsgeldbeschlüsse des AG Aschersleben vom 11.10.1999 und 13.4.2000 werden ersatzlos aufgehoben.
Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Gründe
Die Ehefrau hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Antrag auf Scheidung am 18.5.1996 eingereicht, der Ehemann hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.6.1996 ebenfalls die Scheidung beantragt. Durch Beschluss vom 2.10.1996 wurde der Ehefrau Prozesskostenhilfe bewilligt und der Scheidungsantrag dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten am 18.10.1996 zugestellt; eine Zustellung des Antrages des Ehemannes (Bl. 8) ist bislang nicht erfolgt, obwohl Hinderungsgründe hierfür nicht ersichtlich sind.
Inzwischen hat die Ehefrau und Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.10.2000 einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes für das Kind S. und einen Antrag auf Kindesunterhalt gestellt (Bl. 34 d.A.), dessen Zustellung nicht in der Hauptakte, jedoch im Versorgungsausgleich-Sonderheft verfügt wurde unter gleichzeitiger Aufhebung des für den 18.1.2001 bestimmten Verhandlungstermins.
Die Ehefrau als Antragstellerin hat bislang keine bzw. keine ausreichende Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilt; der Ehemann ist seiner Auskunftspflicht nachgekommen, die Auskunft der LVA Sachsen-Anhalt wurde am 23.7.1997 bzw. erneut unter dem 30.8.2000 erstellt (VA-SH Bl. 26 und 74).
Das AG hat die Antragstellerin mehrfach zur Mitwirkung angehalten und nach entsprechender Androhung am 22.8.1997, am 11.10.1999 und am 13.4.2000 Zwangsgeld gegen die Antragstellerin festgesetzt. Eine Vollstreckung scheiterte bisher für alle Beschlüsse.
Die Ehefrau hat durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 12.4.2000 Beschwerde eingelegt, der durch Beschluss vom 31.8.2000 nicht abgeholfen wurde.
Diese führt zur Aufhebung aller Zwangsgeldbeschlüsse in diesem Verfahren, soweit sie nach dem Beschluss vom 22.8.1997 ergangen sind.
Das OLG Naumburg hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2001 – 8 WF 317/98) entschieden, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG in Betracht kommt, um den Willen desjenigen zu beugen, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Der Zwangsgeldfestsetzung kommt dabei nicht die Funktion zu, eine begangene Pflichtwidrigkeit zu ahnden; sie dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen und dadurch die Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen (OLG Zweibrücken v. 23.11.1995 – 5 WF 107/95, FamRZ 1996, 877 [878]; v. 16.9.1983 – 6 WF 119/83, FamRZ 1984, 508). Aus dieser Bestimmung des Zwangsgeldes ergeben sich auch seine Voraussetzungen. Es muss daher für den Empfänger eindeutig sein, welche Handlungen er vorzunehmen hat. Insoweit folgt der Senat nicht der vom OLG Celle vertretenen Ansicht, dass eine Bezugnahme nicht zulässig sei (OLG Celle v. 17.5.1993 – 18 WF 74/93, MDR 1994, 488 = OLGReport Celle 1994, 93). Im Falle einer Bezugnahme ist es aber nicht ausreichend, auf ein „in Ablichtung beigefügtes Schreiben der Rentenversicherung” oder „anliegend in Kopie beigefügtes Schreiben” Bezug zu nehmen, wenn dieses Schreiben seinerseits nicht unzweideutig bezeichnet wird und sich im Original in den Gerichtsakten befindet und dem Empfänger schon vorliegt oder mit der Verfügung zugeleitet wird. An dieser eindeutigen, für den Empfänger verständlichen und eindeutigen Bezeichnung fehlt es hier erkennbar.
Unbeschadet hiervon bleibt das Recht und die Pflicht des AG, wegen des erneuten Mitwirkungsverstoßes der Antragstellerin erneut Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Einer neuen Festsetzung hat daher eine konkrete, für den Empfänger eindeutige Androhung vorauszugehen (Bumiller/Winkler, FGG, § 33 Anm. 2c; OLG Celle v. 17.5.1993 – 18 WF 74/93 MDR 1994, 488 = OLGReport Celle 1994, 93; OLG Zweibrücken v. 23.11.1995 –5 WF 107/95, FamRZ 1996, 877 [878]; v. 16.9.1983 – 6 WF 119/83, FamRZ 1984, 508).
Das OLG Naumburg (OLG Naumburg Beschl. v. 30.6.1998 – 3 WF 65/98) hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Ansicht das Beschwerdegericht zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Anwendung des Zwangsmittels noch geboten ist (KG v. 16.4.1996 – 19 UF 194/96, KGReport Berlin 1996, 247 = FamRZ 1997, 216; OLG Hamm v. 25.11.1983 – 2 WF 568/83, FamRZ 1984, 183 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 13. Aufl, § 33 Rz. 26). Dies folgt zum einen daraus, dass das Zwangsgeld nach § 33 FGG keinen Strafcharakter hat, sondern nur Beugemittel ist, und zum anderen das Beschwerdegericht gem. § 23 FGG neue Tatsachen zu berücksichtigen hat. Nach der ständige Rechtsprechung des Senates ist die zur Durchsetzung der Verpflichtung einer Partei zu Auskünften zum Versorgungsausgleich nach § 11 VAHRG gem. § 33 Abs. 1 FGG verfolgte Festsetzung ...