Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 24.11.2000; Aktenzeichen 5 F 531/00)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 24.11.2000 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12.12.2000 zurückgewiesen.

Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24.11.2000 der Antragstellerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr auferlegt, darauf monatliche Raten von 150 DM zu zahlen.

Durch Teilabhilfebeschluss vom 12.12.2000 hat es die Ratenzahlung auf 90 DM geändert.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die fehlerhafte Berücksichtigung des Kindergeld beim anzurechnenden Einkommen kritisiert, ist nicht begründet.

Der Senat hat bereits unter dem 19.2.1997 (vgl. FamRZ 1998, 488) entschieden, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe Kindergeld als Einkommen demjenigen zuzurechnen ist, dem es zufließt.

Dabei bleibt der Senat, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass die Rechtsprechung in dieser Frage nach wie vor nicht einheitlich ist.

Gewichtige Stimmen in Literatur (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 115, Rz 19) und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NJW RR 2000, 77; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2000, 112; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 102) teilen indes diese Auffassung, die darin begründet ist, dass die Prozesskostenhilfe an die sozialhilferechtlichen Bestimmungen angepasst wurde und nach diesen Vorschriften Kindergeld Einkommen ist (vgl. PKH-Änderungsgesetz von 1995).

Die Sache ist auch heute nicht anders zu beurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, Anlage GKG Nr. 1952, 3 127 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

gez. Kleist Vors. Richter am OLG, gez. Hellriegel Richter am OLG, gez. Thole Richter am AG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1518559

FamRZ 2001, 1470

OLGR-NBL 2001, 364

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?