Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 26.02.2001; Aktenzeichen 5 F 632/00) |
Tenor
wird auf die Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 26.02.2001 (Az.: 5 F 632/00) abgeändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus St. bewilligt, soweit sie die Übertragung des ehegemeinschaftlichen Eigentums nach § 39 FGB am Grundstück von N., D. straße 56, eingetragen im Grundbuch von N. Blatt 223, Flur 4, Flurstück 48/1 auf den Antragsgegners Zug um Zug gegen Leistung einer Erstattungszahlung von 40000 DM beansprucht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Denn die Antragstellerin kann nach ihrem gegenwärtigen und bislang unwidersprochenen Vorbringen die Verteilung des unbeweglichen bislang ungeteilten Eigentums gemäß § 13 Abs. 1 FGB nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 FGB beanspruchen.
Denn jedenfalls für Eheleute, die in der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 rechtskräftig geschieden worden sind, kann sich das gemeinschaftliche Eigentum nicht in Bruchteilseigentum umgewandelt haben, da insoweit die Regelung des Art 234 § 4 Abs. 5 EGBGB entgegen steht, wonach für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, das bisherige Recht für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens maßgebend bleibt. Auch wenn die Scheidung wie hier bereits am 26.04.1983 erfolgte, besteht die noch nicht abgewickelte Eigentums- und Vermögensgemeinschaft jedenfalls am Grundstück der Parteien nach § 13 FGB fort und wird im Extremfall wiederum Jahre nach dem Beitritt ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff FGB auseinander gesetzt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1996, 667 im Anschluss an BGH FamRZ 1992, 421 und weitere Nachweise bei Diederichsen in Palandt, BGB, 60. Aufl., Art 234 § 4, Rz. 9).
Sollte das Amtsgericht im Rahmen des Verfahrens dem Antragsgegner das Hausgrundstück der Parteien zusprechen, weist der Senat darauf hin, dass die Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum des Antragsgegners gegen Festsetzung eines von ihm zu entrichtenden Erstattungsbetrags derart gesichert werden kann, dass die Erfüllung durch den Antragsgegner (der Zeitpunkt der Zug um Zug zu erfüllenden Verpflichtung, ist auf Grund des kalendermäßig nicht im Voraus berechenbaren Eintrags als Eigentümer im Grundbuch) durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder ähnlicher Weise gesichert wird (vgl. BGH FamRZ 1992, 531). Bei der Entscheidung wird das Amtsgericht in seine Überlegungen auch die Frage einzubeziehen haben, ob der Antragsgegner den Erstattungsbetrag, der sich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung richtet, aufzubringen vermag (vgl. BGH a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 11 GKG.
Unterschriften
gez. Kleist Vors. Richter am OLG, gez. Hellriegel Richter am OLG, gez. Thole Richter am AG
Fundstellen
Haufe-Index 1518560 |
NJ 2001, 320 |
OLGR-NBL 2001, 326 |