Leitsatz (amtlich)
Für Zugewinnansprüche – ebenso wie solchen nach §§ 39/40 FGB/DDR – beginnt die Frist nicht schon mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft.
Wird die Klage, mit der die Verjährungsfrist unterbrochen werden soll, beim unzuständigen LG eingereicht, gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die insoweit notwendigen Unterlagen aber erst wesentlich später eingereicht, kein Antrag auf sofortige Zustellung nach § 65 GKG gestellt und auch auf die beabsichtigte Fristwahrung nicht hingewiesen, kommt eine Fristwahrung nicht in Betracht, wenn nach Verweisung an das – zuständige – FamG die Voraussetzungen für eine Zustellung mehrere Monate nach Klageeinreichung immer noch nicht vorliegen.
Verfahrensgang
AG Hettstedt (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen F 264/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Klägerin gegen den Beschluss des AG Hettstedt vom 6.2.2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurden am 28.9.1999, Az. F 313/98, durch das AG Eisleben geschieden. Im Termin haben beide Parteivertreter auf Rechtsmittel verzichtet. Die Rechtskraft mit Wirkung vom 28.9.1999 hat die Urkundsbeamtin mit Datum vom 3.11.1999 festgestellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau und jetzigen Klägerin wurde das Urteil am 5.11.1999 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 8.4.2002 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – per Telefax – eine Klage auf Zahlung von 35.790,43 Euro beim LG Halle ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 14.10.2002 meldete sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte und erhoben unter anderem auch die Einrede der Verjährung.
Durch Beschluss vom 5.11.2002 erklärte sich das LG Halle für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das AG – FamG – Eisleben, das seinerseits unter Hinweis auf die Rechtslage die Akten an das LG zurücksandte. Das LG hat mit Beschluss vom 4.12.2002 daraufhin den Rechtsstreit an das FamG Hettstedt verwiesen.
Das FamG Hettstedt hat mit Beschluss vom 6.2.2003 Prozesskostenhilfe verweigert und dies darauf gestützt, dass im Zeitpunkt des Einganges der Klage beim LG (27.9.2002 bzw. 30.9.2002) die Verjährung eingetreten sei. Der Beschwerde hat es durch Beschluss vom 10.3.2003 nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Abgesehen davon, dass der Beschluss vom 6.2.2003 nicht zugestellt wurde, ist die Monatsfrist bei Eingang des Schriftsatzes noch nicht abgelaufen gewesen (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend geht das FamG davon aus, dass der Anspruch verjährt ist.
Nach der Rspr. des BGH (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 19. 3.1997 – XII ZR 287/95, MDR 1997, 647 = FamRZ 1997, 804 = NJW 1997, 2049 = BGHR BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 Kenntnis 2) beginnt trotz Rechtsmittelverzichts der Prozessbevollmächtigten im Termin die Verjährungsfrist nicht an diesem Tag zu laufen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Urkundsbeamte hat erst am 3.11.2002 die Rechtskraft bestätigt, die Ausfertigung mit dem Vermerk wurde einige Tage später dem Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn die Fristwahrung konnte nur dann als rechtzeitig gewertet werden, wenn die Zustellung der Klage in zeitlicher Nähe zur Einreichung erfolgt wäre. Dies ist jedoch bis heute nicht der Fall. Nach § 167 ZPO (früher: 270 Abs. 3 ZPO) tritt die Wirkung der Fristwahrung ein, wenn die Zustellung „demnächst” erfolgt ist. Nach einhelliger Rechtsauffassung in Literatur und Rspr. sind diese Voraussetzungen nur erfüllt, wenn der Kläger alles aus seiner Sicht Zumutbare vor Fristablauf unternimmt, damit die Zustellung demnächst erfolgen kann. Die Einreichung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht vermag diese Rechtsfolgen nicht auszulösen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 167 Rz. 7). Bei einem Anspruch aus Zugewinn bzw. §§ 39, 40 FGB/DDR unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass nicht das LG, sondern ausschließlich das FamG zuständig ist. Hinzu kommt aber auch, dass durch den Klägervertreter weder auf den Fristablauf und damit die Notwendigkeit alsbaldiger Zustellung hingewiesen wurde aber auch, dass auf den Hinweis des Einzelrichters beim LG mit Schreiben vom 18.10.2002 erst mit Schriftsatz vom 4.11.2002 eine Abgabe beantragt wurde und auch zu diesem Zeitpunkt – trotz der schon erhobenen Einrede der Verjährung – keinerlei ergänzende Anstrengungen unternommen wurden, die unverzügliche Zustellung zu erlangen; hier wäre ein Hinweis auf die zu wahrende Frist und Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss nach § 65 Abs. 7 Ziff. 4 GKG geeignet gewesen. Ob dies zum damaligen Zeitpunkt noch zur Fristwahrung hätte ausreichen können, kann – da nicht erfolgt – offen bleiben.
Wann konkret die Verjährung eingetreten ist, bedarf bei diesem Sachverhalt keiner Feststellung eines konkreten Datums, denn trotz rechtzeitigem Eingang einer Klage ist eine rückwirkende Fristwahrung deshalb nicht eingetrete...