Leitsatz (amtlich)
Wird wenige Tage vor Volljährigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage am Wohnsitzgericht des Kindes eingereicht und werden die Unterlagen nach § 115 ZPO erst Monate später eingereicht, ist die danach erfolgende Zustellung nicht mehr ausreichend, den besonderen Gerichtsstand nach § 642 ZPO zu begründen.
Verfahrensgang
AG Eisleben (Aktenzeichen F 367/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Eisleben vom 12.12.2002 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.1.2003, Az. F 367/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 S. 2,3, 567 ff. ZPO) ist nicht begründet.
Der am 30.8.1984 geborene Kläger hat am 14.8.2002 durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Prozesskostenhilfe beim AG in Eisleben gestellt und ausdrücklich „nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe” einen Zahlungsantrag angekündigt. In einem nicht unterzeichneten Begleiterklärung (Bl. 5 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen „umgehend nachgereicht” werden. Erst mit Schriftsatz vom 21.11.2002 wurden diese Unterlagen eingereicht.
Das FamG hat schon mit Verfügung vom 15.8.2002 beim Klägervertreter angefragt, ob ggf. eine Verweisung beantragt wird. Nachdem im November die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden hat das FamG nochmals diesbezüglich angefragt. Mit Schriftsatz vom 3.12.2002 hat der Klägervertreter seine Rechtsansicht dahingehend mitgeteilt, dass die Zuständigkeit des FamG Eisleben gegeben sei, da vor Erreichung des 18. Lebensjahres die Klage anhängig gemacht worden sei. Diese Rechtsansicht wird mit der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf OLG Schleswig (OLG Schleswig v. 6.11.1987 – 10 UF 259/85, FamRZ 1988, 961) auch damit begründet, dass die Fristwahrung durch eine alsbaldige Zustellung gesetzlich normiert sei.
Die Beschwerde ist offenkundig nicht begründet.
Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des OLG Schleswig beruft verkennt er die Tragweite seines Vortrages, denn das OLG Schleswig hat in dem angezogenen Fall ausdrücklich betont, dass die „alsbaldige Zustellung” (damals noch § 270 ZPO, inzwischen § 167 ZPO) voraussetzt, dass der Kläger alles getan hat, um diese alsbaldige Zustellung zu ermöglichen. Der Kläger hat deshalb nicht nur Vorsatz, sondern auch jede Art von Fahrlässigkeit zu vertreten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine alsbaldige Zustellung nach § 167 ZPO den Gerichtsstand nach § 642 ZPO begründen kann oder nicht, da vorliegend die Voraussetzungen offenkundig fehlen. Mit dem Schriftsatz vom 13.8.2002, also wenige Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers, wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nur für den Fall der Bewilligung ein Antrag auf Zahlung angekündigt. Mit einer Entscheidung bis zum Geburtstag des Klägers am 30.8.2002 konnte der Prozessbevollmächtigte nicht rechnen, da er die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen nicht mit eingereicht hat und diese erst Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom 21.11.2002 – der erst am 25.11. bei Gericht einging – diese Unterlagen eingereicht wurden. Es kommt bei diesem Zeitablauf nicht mehr darauf an, dass auch die Anschrift des Beklagten im Schriftsatz vom 13.8.2002 fehlerhaft war und erst mit Schriftsatz vom 19.11.2002 (Bl. 11 d.A.) nachgereicht wurde.
Der Kläger verkennt auch offensichtlich die Wirkung der Einreichung einer Klage und die Rechtshängigkeit derselben. Abgesehen davon, dass bisher eine Klage nicht wirksam eingereicht ist sondern nur unter der – aufschiebenden – Bedingung der – bisher nicht erfolgten – Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es erforderlich darauf hinzuweisen, dass eine Klage nur erhoben ist, wenn der entspr. Schriftsatz zugestellt wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO). Mangels einer Klageeinreichung konnte auch keine alsbaldige Zustellung zur Fristwahrung erfolgen.
gez. Dr. Friederici
VorsRiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108964 |
EzFamR aktuell 2003, 138 |