Leitsatz (amtlich)

Wird der Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt und erkennt das FamG, dass dies rechtliche fehlerhaft war, kann nur durch Rechtsmittel, nicht aber durch „Berichtigung” i.S.v. § 319 ZPO der Tenor und die Gründe geändert werden.

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 3 F 150/00)

 

Tenor

Auf die Berufungsbeschwerde der Knappschaftlichen Rentenversicherung wird das Urteil des AG Zeitz v. 27.6.2001 – 3 F 150/00, zu Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und der Berichtigungsbeschluss vom 5.3.2002 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das AG – FamG – Zeitz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

 

Gründe

Durch Verbundurteil vom 27.6.2001 hat das AG Zeitz die Ehe geschieden und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Erst zum 17.1.2002 ist eine Zustellung des Urteils an die Knappschaft feststellbar (Bl. 38 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 4. bzw. 7.2.2002, ein am 6. bzw. 11.2.2002, hat die Knappschaft nach § 621e ZPO Rechtsmittel eingelegt und dies gleichzeitig begründet.

Durch Beschluss vom 5.3.2002 hat das AG den Tenor des Urteils im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert (Bl. 40 d.A.).

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das AG muss die Anwartschaften zum Versorgungsausgleich neu ermitteln, denn es hat eine unrichtige Ehezeit der Anfrage und damit auch der Berechnung zugrunde gelegt. Der Scheidungsantrag wurde am 26.5.2000 der Ehefrau zugestellt (Bl. 7 d.A.). Nach der Legaldefinition des § 1587 Abs. 2 BGB ist damit das Ende der Ehezeit für den 30.4.2000 zu bestimmen, nicht hingegen der 31.5.2000. Alle Rentenauskünfte lauten jedoch auf dieses unrichtige Datum mit der Folge, dass diese Auskünfte der Entscheidung nicht als Grundlage dienen können.

Unzulässig ist auch die erfolgte „Berichtigung” des Urteils, denn ein Fall nach § 319 ZPO liegt erkennbar nicht vor. Da im Hinblick auf die fehlerhafte Ehezeit die Aufhebung und Zurückverweisung zwingend erforderlich ist kommt es hierauf aber letztlich nicht mehr an.

Das AG wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.

Naumburg, den 16.4.2002

– 8. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen

gez. Dr. Friederici gez. Wiedenlübbert gez. Bisping

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

FamRZ 2003, 40

EzFamR aktuell 2002, 339

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