Leitsatz (amtlich)

Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde (BGH FamRZ 2003, 1005), stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschl. v. 2.1.2003 – 8 UF 249/02).

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 28 F 1292/03)

 

Tenor

Das Urteil des AG Halle/Saalkreis vom 9.4.2003, Az. 28 F 1292/03, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zur Kostenentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

 

Gründe

In der Verbundentscheidung vom 9.4.2003 hat das AG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden und in einer Aktennotiz vom 5.5.2003 festgestellt, dass eine getrennte Kostenentscheidung für das abgetrennte Verfahren zu erfolgen hat.

Gegen die Aussetzung hat die Knappschaftliche Rentenversicherung Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann unzutreffend niedrige Rentenanwartschaften der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

Die Beschwerdebegründung der Knappschaft ist zutreffend. Das FamG hat für den Ehemann nur 426,94 DM eingesetzt, obwohl der Betrag von 502,86 DM zutreffend ist. Unter Beachtung dieses Wertes ist eine Aussetzung nicht begründet.

Die Aussetzung war daher aufzuheben. Das FamG wird den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden haben. Das FamG ist gehalten, für die Ehefrau beim Rentenversicherungsträger abzufragen, ob die Auskunft aus dem Jahr 2000 noch zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung im Urteil war aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der gefestigten Rspr. des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen.

Nach der bisherigen Rspr. des OLG Naumburg ist die Aussetzung eine Schlussentscheidung und der Versorgungsausgleich ist – wenn die Voraussetzungen vorliegen auf Antrag oder von Amts wegen in einem isolierten FGG-Verfahren durchzuführen (st. Rspr. des Senats, vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 498; OLGReport Naumburg 2000, 481; Götsche, FamRZ 2002, 1235 [1243]). Der BGH hat am 4.12.2002 (BGH v. 4.12.2003 – XII ZB 12/00) entschieden, dass die Aussetzung keine Endentscheidung und nur mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist. Das AG wird also ständig überprüfen müssen, ob ggf. die Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen sind und den Versorgungsausgleich dann durchführen.

Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde, stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschl. v. 2.1.2003 – 8 UF 249/02).

Dr. Friederici Wiedenlübbert Bisping

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Fundstellen

Dokument-Index HI1109029

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