Leitsatz (amtlich)

In Versorgungsausgleichsverfahren von den Versorgungsträgern pauschal in Ansatz gebrachte Teilungskosten sind nur in Höhe von bis zu 3% des Deckungskapitals, höchstens jedoch mit 300,00 € insgesamt angemessen. Höhere Teilungskosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versorgungsträger diese konkret unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls darlegt.

 

Verfahrensgang

AG Merseburg (Entscheidung vom 02.11.2011; Aktenzeichen 2 F 223/10 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 28.12.2011 wird der am 02.11.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az.: 2 F 223/10) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 6 des Beschlusstenors) abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLextra") zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe AVBextra02, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; "VBLklassik") zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,70 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 32a VBL-Satzung (VBLS), bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.

4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Dessau, Außenstelle Magdeburg - Beamtenversorgung - (Az. St ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 292,31 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,3422 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.788,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Rahmen hat es zwei bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehende und als "VBLextra" sowie "VBLklassik" bezeichnete Anrechte der Antragstellerin auf eine Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, für die die VBL auszugleichende Kapitalwerte von 3.045,95 Euro bzw. 111,28 Euro vorgeschlagen hatte, ausgeglichen und dies nicht weiter begründet.

Den Auskünften der VBL vom 22.02.2011 über die bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin liegt jeweils die Berücksichtigung pauschaler Teilungskosten von jeweils insgesamt 250,00 € zugrunde.

Gegen die ihr am 02.12.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die VBL mit ihrem am 28.12.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel. Sie macht geltend, der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin habe wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG zu unterbleiben, weil der maßgebliche Grenzwert (3.066,00 €) nicht überschritten werde.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

In der Sache führt sie allerdings nur insoweit zu Änderungen, als aufgrund einer von den Entscheidungsvorschlägen der VBL und von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Berücksichtigung von Teilungskosten andere Ausgleichswerte für die Anrechte der Antragstellerin auf eine Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst in die Berechnung einzustellen sind, sodass das "VBLklassik"-Anrecht den Grenzwert überschreitet und allein aufgrund dieses Umstandes mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch der Ausgleich des "VBLextra"-Anrechts der Antragstellerin zu erfolgen hat, obwohl es für sich genommen den Grenzwert unterschreitet.

Der Versorgungsausgleich ist im Ergebnis auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung durchzuführen.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und en...

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