Leitsatz (amtlich)
Mitbesitzern steht das Antragsrecht auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 443,333 FamFG i. V. m. § 927 BGB nur gemeinsam zu.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 15.02.2017; Aktenzeichen 3 II 14/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.150,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Unter dem 21. Dezember 2015 beantragte der Beteiligte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens sowie den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses gegen den im Grundbuch von B. Blatt 42 für die Flurstücke 90/1, 90/2, 91/2, 183 und 208 der Flur 1 eingetragenen Eigentümer "Offene Handelsgesellschaft A. G. G.m.b.H. in B.". Zur Begründung - ergänzt durch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 17. November 2016 - führte er aus, dass jene Gesellschaft am 27. Dezember 1967 im Handelsregister gelöscht worden sei. Er habe mindestens seit 1961, wie auch anteilig sein zwischenzeitlich verstorbener Bruder W. H. bzw. dessen Witwe und Alleinerbin L. Sch. -H., die Grundsteuer für die gemeinsamen Grundstücke gezahlt. Er sei neben seinem Bruder bzw. dessen Witwe zumindest seit 30 Jahren als Eigenbesitzer der Grundstücke aufgetreten.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wies das Amtsgericht Bernburg den Antrag des Beteiligten zurück, weil ihm allein die Antragsberechtigung fehle. Der Antrag wäre gemeinsam mit den Erben seines verstorbenen Bruders zu stellen gewesen, da auch W. H. den Besitz ausgeübt habe. Im Übrigen belegten die eingereichten Unterlagen nicht den dreißigjährigen Eigenbesitz des Beteiligten und seines Bruders. Aus den Belegen hinsichtlich der Zahlung von Grundsteuern sei nicht ersichtlich, dass diese den Grundbesitz B. Blatt 42 betreffen. Der Bescheid über die Umlage der Verbandsbeiträge der Stadt Bg. vom 17. November 2016 sei nicht geeignet, den dreißigjährigen Eigenbesitz nachzuweisen. Gleiches gelte für die angebotenen eidesstattlichen Versicherungen des Beteiligten und der Frau Sch. -H..
Hiergegen erhob der Beteiligte mit Schriftsatz vom 13. März 2017 - eingegangen bei dem Amtsgericht am gleichen Tage - Beschwerde mit der Begründung, dass auch die Glaubhaftmachung seitens seiner Schwägerin E. Hl. und seiner Nichte E. Sch. angeboten worden sei. Die Heranziehung seines verstorbenen Bruders von den jeweiligen Grundsteuerämtern habe der damaligen Übung entsprochen. Die wirtschaftliche Nutzung der Flächen sei, sofern überhaupt möglich, ohnehin alleinig durch ihn ausgeübt worden. Eine Antragstellung durch den Bruder sei nicht möglich gewesen, da dieser nicht mehr am Leben gewesen sei. Seine Alleinerbin Sch. -H. habe in ihrem beigefügten Schreiben vom 13. Mai 2014 dargelegt, dass sie keine Ansprüche auf das Miteigentum an den Grundstücken stellen werde. Sie wäre somit dem Aufgebotsantrag nicht entgegen getreten. Im Übrigen habe die Stadt Bg. im Schreiben vom 12. November 2014 dargelegt, dass von ihm und seinem Bruder die Grundsteuer für das Flurstück 183 seit 1957 und für die Flurstücke 90/2 und 91/2 seit 1970 gezahlt worden sei. Die Grundsteuern für die Flurstücke 91/1 und 88/2 (gemeint wohl 183) seien seit 1961 mit den Grundsteuern für das Flurstück 90/1 entrichtet worden. Lediglich für das Flurstück 208 sei seit 1981 keine Grundsteuer mehr bezahlt worden, da diese vom Pächter übernommen worden sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12. Juli 2017 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Antragsberechtigung des Beteiligten nach §§ 443, 444 FamFG in Verbindung mit § 927 BGB auf der Grundlage seines Vorbringens verneint, wonach er neben seinem Bruder bzw. dessen Witwe zumindest seit über 30 Jahren als Eigenbesitzer der Grundstücke aufgetreten sei. Diesen Vortrag hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der Beteiligte im Beschwerdeverfahren - allerdings ohne inhaltliche Begründung seines abweichenden Vortrages - behauptet, dass die Nutzung der Flächen alleinig durch ihn ausgeübt worden sei. Es ist also von Mitbesitz des Beteiligten und seines Bruders bzw. nachfolgend dessen Witwe auszugehen, so dass ein Antragsrecht den Mitbesitzern nur gemeinsam zusteht. Anderenfalls könnte sich ein Miteigenbesitzer wegen § 927 Abs. 2 BGB Alleineigentum verschaffen, was über die Rechtslage hinausginge, die vom Antragsteller bei einem Antrag als Miteigenbesitzer behauptet wird (h. M., z. B. Dutta, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Rdn. 1 zu § 443 FamFG; Zöller/Geimer, Rdn. 1 zu § 443 FamFG; Schick, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, Rdn. 2 zu § 443 FamFG; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, Rdn. 5 zu § 434 FamFG, Rdn. 1 zu § 443 FamFG; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, BGB, Rdn. 5 zu § 927 BGB; Pfeifer/Diehn, in Staudi...