Tenor
Auf die Erinnerung des Beistandes der Verfolgten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Naumburg mit der Maßgabe abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 70,82 € festgesetzt wird.
Gründe
I. Mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 11. Dezember 2007 ist der Erinnerungsführer der Verfolgten als Beistand gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG bestellt und mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 die Notwendigkeit einer Reise des Beistandes nach H. zu einer Besprechung mit der Verfolgten festgestellt worden.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02. Januar 2008 macht der Erinnerungsführer neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 6100 VV RVG) in Höhe von 264,- €, einer Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,- € (Nr. 7002 VV RVG) sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 36,40 € für Ablichtungen (Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG) auch Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg seiner Reise von C. nach H. am 28. Dezember 2007 für 520 km in Höhe von 156,- €, ein Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden in Höhe von 35,- € und Auslagen für Akteneinsicht in Höhe von 12,- € zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 99,45 € (Nr. 7008 VV RVG) für den Gesamtbetrag der vorgenannten Positionen in Höhe von 523,40 €, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 622,85 € geltend.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 hat der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts die Gebühren und Auslagen auf 552,02 € festgesetzt, wobei die Differenz zum Kostenfestsetzungsantrag zum einen auf dem Ansatz von jeweils 164 km für Hin- und Rückfahrt am 28. Dezember 2007, woraus ein Betrag in Höhe von 98,40 € resultiert, und zum anderen darauf beruht, dass für die Kosten der Aktenanforderung keine Umsatzsteuer festgesetzt wurde.
Der hiergegen mit Schriftsatz des Beistandes vom 22. Februar 2008 eingelegten und mit Schriftsatz vom 13. März 2008 begründeten Erinnerung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Senat ist nach der Übertragung des Verfahrens gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 u. 2 RVG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zur Entscheidung berufen.
Die zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet und führt zu der im Tenor ersichtlichen weiteren Festsetzung.
Die Fahrtkosten des Beistandes sind auch dann nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu erstatten, wenn die Wahl einer kürzeren Fahrstrecke mit erheblich höherem Zeitaufwand verbunden und dem Rechtsanwalt daher nicht zumutbar war (vgl. KG, Beschluss vom 25. März 2003 - 1 W 50/03 -; vgl. auch Thür. LSG, Beschluss vom 27. September 2005 - L 6 SF 408/05; jeweils recherchiert in juris).
Mit der Nutzung der kürzesten Strecke zwischen dem Kanzleisitz C. und H. wäre ein erheblicher Zeitverlust für den Beistand der Verfolgten verbunden gewesen. Dieser mag zwar unterschiedlich beziffert werden. Der Senat legt hier indes in Ermangelung verbindlicher Werte die von im Internet allgemein verfügbaren Routenplanern - etwa unter www.falk.de - bezifferte Zeitdifferenz von 87 Minuten pro Fahrt bei der "kürzesten" Fahrtroute mit einer Entfernung von 201 km zu der mit 264 km und einer Fahrtzeit von 2 Stunden und 35 Minuten angegebenen "schnellsten" Fahrtroute zugrunde. Es ist dem Beistand nicht zuzumuten, im Interesse der Kostenersparnis erheblichen zeitlichen Mehraufwand von hier beinahe insgesamt drei Stunden zu tragen. Zudem hätte sich das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG aller Voraussicht nach durch die deutlich längere Fahrtzeit von 35,- € auf 60,- € erhöht. Damit ist dem Ansatz der Fahrtkosten bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine Gesamtstrecke von 520 km x 0,30 € zugrunde zulegen, woraus eine weitere Festsetzung der zu erstattenden Auslagen in Höhe von 57,60 € zzgl. 19 % USt., mithin insgesamt 68,54 € folgt.
Die weiter geltend gemachten Kosten der Akteneinsicht in Höhe der angefallenen Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € ist um 2,28 € als anteiliger Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zu erhöhen. Zum umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des Rechtsanwalts gehört die gesamte Vergütung und damit auch der Auslagenersatz. Davon ausgenommen sind lediglich sogenannte durchlaufende Posten, die der Rechtsanwalt im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt. Die Aktenversendungspauschale unterliegt danach der Umsatzsteuer, weil der Beistand im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Tätigkeit Akteneinsicht begehrt und er damit auch Kostenschuldner ist (vgl. Volpert in Burhoff, RVG, 2. Aufl., zu § 46 Abs. 1 und 2, Rdnr. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG, 2. Aufl., zum Stichwort "Aktenversendung", Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, VV Vorb. 7 Rdnr. 8).
Fundstellen
Haufe-Index 2581183 |
RVGreport 2009, 110 |
RVG prof. 2009, 76 |