Entscheidungsstichwort (Thema)
internationales Privatrecht. DDR. Vermächtnis. Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 ff., 7 ff. EGBGB a.F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte.
2. Ist der Erblasser in der DDR vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR (1.1.1976) verstorben, ist das Erbrecht des 5. Buches des BGB anwendbar, jedenfalls gelten die Bestimmungen über das Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB.
3. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist des Vermächtnisanspruchs richten sich nach §§ 194, 195, 198 BGB a.F.
Normenkette
EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 229 § 6; BGB §§ 2174, 2176; BGB a.F. §§ 194-195, 222 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 9 O 192/08) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Berufung gegen das am 15.7.2008 verkündete Urteil des LG Magdeburg - Einzelrichter - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus einem Vermächtnis die Auflassung von zwei Grundstücken, als deren Eigentümer der Beklagte im Grundbuch eingetragen ist. Der Beklagte verweigert die Erfüllung des Vermächtnisses, weil der Anspruch der Klägerin verjährt sei.
Unter dem 30.7.1965 errichtete der am 24.12.1893 geborene F. I. mit seiner Ehefrau vor dem Staatlichen Notariat O. das gemeinschaftliche Testament. Darin verfügten sie letztwillig, dass ihr Sohn, der Beklagte, und dessen Ehefrau zu gleichen Teilen Erben sein sollten. Der Erblasser wandte seiner Enkelin, der am 20.10.1948 geborenen Klägerin, zwei Grundstücke als Vermächtnis zu. Außerdem bestimmten der Erblasser und seine Ehefrau, dass die Klägerin verschiedene Hausratsgegenstände als Vermächtnis bekommen sollte.
Der Erblasser ist am 5.11.1967 in K., seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Das ergibt sich aus der vom Staatlichen Notariat unter dem 12.12.1967 beurkundeten Testamentseröffnung.
Der Beklagte ist nach dem Tode der Ehegattin des Erblassers, seiner Mutter, am 16.2.2004 als Eigentümer der beiden im Testament vom 30.7.1965 bezeichneten Grundstücke eingetragen worden.
In der beim LG am 7.2.2008 eingegangen Klageschrift hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die beiden (in der Klageschrift näher bezeichneten) Grundstücke aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bringt wie schon in seinem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 7.12.2007 vor, dass der Vermächtnisanspruch der Klägerin verjährt sei.
Die 9. Zivilkammer des LG Magdeburg hat durch den Einzelrichter die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, weil der Beklagte die Leistung wegen Eintritts der Verjährung verweigern könne. Die Verjährung habe am 6.11.1967 begonnen. Die Verjährungsfrist sei mit dem 5.11.1997 abgelaufen; denn der Anspruch aus dem Vermächtnis habe der 30jährigen Verjährungsfrist unterlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.7.2008 Bezug genommen.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.7.2008 zugestellt worden. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist im OLG Naumburg am 21.8.2008 zusammen mit dem Entwurf einer Berufungsbegründung eingegangen.
II.1. Der Klägerin ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen; denn die beabsichtigte Berufung der Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint als mutwillig. Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gem. § 114 Satz 1 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Beides ist hier nicht der Fall.
2. Durch das Urteil vom 15.7.2008 hat der Einzelrichter den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erfüllung des testamentarischen Vermächtnisses vom 30.7.1965 mit zutreffender Begründung abgelehnt. Durch das der Klägerin aufgrund des notariellen Testaments vom 30.7.1965 wirksam zugewendeten Vermächtnis war die Klägerin gem. § 2174 BGB zwar berechtigt, vom Beklagten als dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Leistung der vermachten Gegenstände, hier der beiden Grundstücke, zu fordern. Aber der Richter hat im Ergebnis rechtlich zutreffend festgestellt, dass der Beklagte nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. (im Urteil wird der in der Rechtsfolge gleichlautende § 214 Abs. 1 BGB n.F. zitiert) berechtigt ist, die Leistung wegen Vollendung der Verjährung zu verweigern.
3. Ergänzend ist zur Rechtslage auszuführen, dass zur Lösung des vorliegenden Falles das Recht der DDR anzuwenden ist.
4. Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor ...