Leitsatz
Auf Erbfälle, die vor dem 01.09.1986 eintraten, ist nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Hiernach sind im innerdeutschen Kollisionsrecht die Grundsätze der Art. 7 ff. EGBGB a.F. mit dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person als Anknüpfungspunkt entsprechend anzuwenden. Ein Vermächtnisansprüch verjährt nach §§ 194, 195, 198 BGB a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Tochter des Beklagten und Enkelin des am 05.11.1967 verstorbenen F. und dessen 2004 verstorbener Ehefrau. Die Großeltern hatten in einem 1965 errichteten gemeinschaftlichen Testament den Beklagten und seine Ehefrau zu Erben bestimmt. Ferner hatte der Großvater der Klägerin u.a. zwei Grundstücke als Vermächtnis zugewandt. Nach dem Tode seiner Mutter wurde der Beklagte am 16.02.2004 als Eigentümer der beiden Grundstücke ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin beantragt PKH für die Berufunginstanz und begehrt aus dem Vermächtnis die Auflassung zweier Grundstücke, als deren Eigentümer der Beklagte ins Grundbuch eingetragen ist. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidung
Die Bewilligung der PKH wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Der Anspruch der Klägerin auf Leistung der vermachten Gegenstände gem. § 2174 BGB ist nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. (§ 214 Abs. 1 BGB n.F.) am 05.11.1997 verjährt.
Ergänzend wird zur Rechtslage ausgeführt, dass zur Lösung des Falles das Recht der DDR anzuwenden ist, da sich der Erbfall vor dem 01.09.1986 ereignete und deshalb nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das Recht von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Hiernach waren im innerdeutschen Kollisionsrecht die Grundsätze der Art. 7 ff. EGBGB a.F. mit dem gewöhnliche Aufenthalt einer Person als Anknüpfungspunkt entsprechend anzuwenden seien. Ob Art. 24 und 25 EGBGB a.F. an das Recht des letzten gewöhlichen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit oder die effektive Staatsangehörigkeit anknüpft, kann dahinstehen, da in jedem Fall das Recht der DDR für die Bestimmung des Erbstatuts anzuwenden ist.
In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 EGZGB DDR, das zusammen mit dem Rechtsanwendungsgesetz am 01.01.1976 in Kraft trat, ist auch für dieses von einem Rückwirkungsverbot auszugehen. Es ist daher das materielle Recht der DDR anzuwenden. In der DDR galten die §§ 2147 ff. BGB über das Vermächtnis bis zum 31.12.1975 unverändert fort.
Der Vermächtnisforderungsanspruch der Klägerin verjährte nach §§ 194, 195 BGB a.F. nach 30 Jahren. Gem. § 198 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Anfall des Vermächtnisses gem. § 2176 BGB. Die Verjährung beginnt unabhängig von der (Möglichkeit der) Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Bestehen des Anspruchs. Die verjährungsrechtlichen Neuregelungen des Art. 229 § 6 EGBGB beanspruchen keine Rückwirkung. Verjährung ist daher mit Ablauf des 05.11.1997 eingetreten.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2008, 6 U 105/08 (PKH)