Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit von Wohnungseigentumsgericht oder Prozeßgericht sowie formelle Beteiligung von materiell beteiligten Wohnungseigentümern sowie erstmalige Herstellung von Gemeinschaftseigentum sowie Regelung der Lastenverteilung
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 25.09.1998; Aktenzeichen 2 T 415/97) |
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 102 II 12/97 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. September 1998 (Az.: 2 T 415/97) aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht Halle zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist Generalunternehmerin für die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage M.… Str in L.…. Bei dieser handelt es sich um eine Mehrhausanlage, bestehend zur Zeit aus drei Mehrfamilienhäusern. Die Beteiligte zu 1. ist gleichzeitig Eigentümerin mehrerer Wohneinheiten in dieser Anlage, insbesondere der Wohneinheit 10 im Erdgeschoß des Hauses A (K-Weg).
Die Beteiligten zu 2. und 3. hatten einen Miteigentumsanteil von 1/36 des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage sowie das Sondereigentum an der noch zu errichtenden Wohnungseinheit 11 des aus 6 Wohneinheiten bestehenden Hauses A von der im Jahre 1996 in Konkurs gefallenen M GmbH erworben. Gleichzeitig hatten sie am 10.08.1995 mit der Beteiligten zu 1. einen „Bauerrichtungsvertrag” über die „schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes einschließlich Architektenleistungen” geschlossen.
Mit Schreiben vom 14.06.1997 „entzogen” die Beteiligten zu 2. und 3. der Beteiligten zu 1. den „Auftrag” zur Errichtung des „Bauvorhabens”, weil die Beteiligte zu 1. innerhalb einer ihr mit Schreiben vom 22.05.1997 gesetzten Nachfrist gerügte Mängel an dem Bauvorhaben nicht beseitigt habe und daher dessen mängelfreie Fertigstellung zeitlich nicht abzusehen sei. Gleichzeitig kündigten die Beteiligten zu 2. und 3. an, die noch ausstehenden Bauleistungen „zu Lasten” der Beteiligten zu 1. durch ein Drittunternehmen ausführen zu lassen. Mit Anwaltschreiben vom 30.06.1997 untersagte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. und 3. daraufhin, durch Dritte Arbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage durchführen zu lassen.
Am 06.08.1997 beantragte die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Halle-Saalkreis – Prozeßgericht – den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligten zu 2. und 3, durch welche diesen bei Meidung von Ordnungsgeld oder -haft untersagt werden sollte, „am Bauvorhaben L., M-Str, Mehrfamilienhaus A, insb. Wohneinheit 11” im einzelnen aufgeführte Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie Bauarbeiten der Beteiligten zu 1. zu verhindern oder verhindern zu lassen, die ihnen nach dem zunächst beantragten Verbot nicht erlaubt seien. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis – Prozeßgericht – setzte noch am selben Tag den Streitwert für das Verfahren auf 15.000,00 DM fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Sache auf Antrag der Beteiligten zu 1. an das Landgericht Halle. Dieses wiederum gab mit Beschluß vom 07.08.1997 das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 WEG an das Amtsgericht Halle-Saalkreis – Wohnungseigentumsgericht – ab. Bei diesem stellte die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 20.08.1997 einen „Antrag auf Regelung nach den §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes”, der inhaltlich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 06.08.1997 übereinstimmte, und beantragte darüber hinaus, die beantragte „einstweilige Verfügung als einstweilige Anordnung alsbald ohne mündliche Verhandlung zu erlassen”.
Das Amtsgericht wies nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 30.09.1997 den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück, gab aber mit Beschluß vom 07.10.1997 in der Hauptsache den Anträgen der Beteiligten zu 1. aus der Antragsschrift vom 20.08.1997 statt. Gegen diese, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.1997 zugestellten Entscheidung legten die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 16.10.1997, beim Landgericht Halle eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein.
Zwischenzeitlich hatten die Beteiligten zu 2. und 3. den Antrag an die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage M. Straße gerichtet, diese möge es billigen, daß die Beteiligten zu 2. und 3. ihren mit der Beteiligten zu 1. geschlossenen Bauvertrag kündigen und am Gemeinschaftseigentum im Bereich ihrer Wohnung weiter bauen. In ihrer Versammlung vom 20.01.1998 lehnte die Eigentümergemeinschaft eine Beschlußfassung zu diesem Antrag ab, „da sie sich nicht betroffen und nicht zuständig” fühle. Daraufhin faßten in einer „1. Teilversammlung K-Weg der Eigentumsanlage M-Str” die fünf anwesenden Wohnungseigentümer am 20.01.1998 bei einer E...