Leitsatz (amtlich)
Isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren auf einstweilige Anordnungen wegen Kindesunterhalts sind gem. § 57 Abs. 1 FamFG ebenso wie eine in diesen Verfahren ergangene Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar. Eine sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostengrundentscheidung in diesen Unterhaltsverfahren ist deshalb nicht statthaft.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 01.03.2013; Aktenzeichen 241 F 1267/12) |
Tenor
1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Magdeburg vom 1.3.2013 - 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,- EUR als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Kindesunterhalt nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten auferlegenden Beschluss des AG Magdeburg vom 01.3. dieses Jahres (Bl. 43/44 d.A.), über welche nach § 568 Satz 1 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG der zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist bereits unzulässig (1), hätte aber auch, ihre Zulässigkeit unterstellt, in der Sache keinen Erfolg (2).
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist, abweichend von der sie im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zulassenden Regelung des § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorrangigen Regelung des § 57 Satz 1 FamFG, die nach § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei Familienstreitsachen wie der hier streitigen Unterhaltssache nach § 112 Nr. 1 FamFG Anwendung findet, nicht statthaft und daher gem. § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen - zu denen auch per se die Unterhaltssachen nach § 111 Nr. 8 FamFG gehören - vorbehaltlich eines Ausnahmefalls nach § 57 Satz 2 FamFG, der bei der hier streitigen Unterhaltssache als Familienstreitsache des § 112 Nr. 1 FamFG wie auch generell bei sämtlichen Familienstreitsachen des § 112 FamFG nicht vorgesehen ist - nicht anfechtbar. § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass auch für die in § 112 FamFG als besondere Kategorie der Familiensachen definierten Familienstreitsachen die Vorschriften der §§ 49 - 57 FamFG, ergänzt durch die - hier nicht weiter interessierenden - Spezialvorschriften der §§ 246 bis 248 FamFG bei den Unterhaltssachen, anzuwenden sind.
Wenn aber sämtliche Hauptsacheentscheidungen einschließlich der damit zwangsläufig verbundenen Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen per se nicht anfechtbar sind, dann kann auch die dort unter Umständen nur noch isoliert ergehende Kostenentscheidung, wie hier der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG) infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bzw. Beteiligten (nach § 113 Abs. 5 Nr. 5 FamFG) ergangene Beschluss des AG Magdeburg vom 1.3.2013 nicht mehr der Anfechtung unterliegen. Denn der Beschwerdeweg im Nebenverfahren bzw. zur Nebenentscheidung - das Gleiche gilt oder gälte auch stets für das dem Hauptsacheverfahren untergeordnete Verfahrenskostenhilfeverfahren - kann logischer- und sinnvollerweise nicht weiter gehen als der in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung selbst, was sich auch rechtsmethodisch ebenso zwanglos wie evident mit einem Argumentum a maiore ad minus (s. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 389 f., und Schneider, Logik für Juristen, 3. Aufl., § 36, S. 120 - 125) rechtfertigen lässt.
Dementsprechend findet sich auch in § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Ausschluss der sofortigen Beschwerdemöglichkeit nach Satz 1 der Vorschrift, sofern in der Hauptsache selbst mangels hinreichender Berufungssumme nach § 511 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet.
An die Stelle des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO tritt hier gewissermaßen über § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die jegliches Rechtsmittel in einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen ausschließende Regelung des § 57 Satz 1 FamFG.
Die sohin nicht statthafte sofortige Beschwerde war gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Unbeschadet dessen dürfte die angefochtene Entscheidung in der Sache selbst nicht zu beanstanden sein, so dass die sofortige Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch wohl für unbegründet hätte gelten müssen.
Nicht ohne Grund sind in der angefochtenen Entscheidung gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, 112 Nr. 1 FamFG) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz dem Antragsgegner auferlegt worden und nicht, wie dieser es für richtig erachtet, gegeneinander aufgehoben worden.
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß jener Vorsch...