Leitsatz (amtlich)
1. Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, also einer Gesamthandsgemeinschaft eigener Art.
2. Die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks werden dadurch gewahrt, dass das Grundbuchamt bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein "Wohnungsblatt" führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke vermerkt sind.
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 10.12.2013; Aktenzeichen NL-437-8) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Stendal - Grundbuchamt - vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von N. - L. des AG Stendal Blatt 442 (vormals Blatt 236 und davor Blatt 279) ist als Eigentümer unter laufender Nr. 1 eingetragen: "Die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom 15.07.1854". Als Grundlage der Eintragung ist eingetragen: "Aufgrund der Ermittlungen des Grundbuchamtes bei Anlegung eingetragen am 11.08.2003.".
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N. - L. des Grundbuchamtes H. Blatt 209 vom 19.7.2002 war unter laufender Nr. 5 "Anteil am Bestand Nr. 235" und unter laufender Nr. 6 "Anteil an die Bestands-Nr. 236" - am 10.5.1996 - eingetragen. Das Grundstück ist am 15.4.2003 in das Grundbuch von N. - L. des AG Stendal Blatt 437 übertragen worden, allerdings ohne den Vermerk "Anteil an die Bestands-Nr. 236" im Bestandsverzeichnis. Am 17.5.2004 ist der Beteiligte als Eigentümer eingetragen worden.
Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 5.12.2013 als Eigentümer des Grundbesitzes von N. - L. Blatt 437 bei dem Grundbuchamt des AG Stendal beantragt, den seinerzeit im Grundbuch von N. - L. vermerkten Anteil an Bestand Nr. 236 (jetzt 442) nach Umschreibung auf den Beteiligten, welche am 17.5.2004 durch das Grundbuchamt vollzogen worden sei, wieder im Bestand des Grundbuches für den Beteiligten einzutragen. Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass bezüglich des Bestandes von Blatt 442 ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Feststellung der Eigentümer gemäß Abteilung I des Grundbuches durchgeführt werden soll. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Hinweis auf den Bestand eines anderen Grundstücks, an welchem der Eigentümer des Grundstücks gemeinsam mit anderen eigentumsbezogene Rechte hat und die Grundbesitz betreffen, der mehreren Eigentümern gemeinsam zu dienen bestimmt ist, um buchungsfähige grundstücksgleiche Rechte handele. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gebiete, derartiges Eigentum für den tatsächlich Berechtigten nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Buchungsfähigkeit im Bestandsblatt erschließe sich vielmehr aus den Kommentierungen zum EGBGB um 1900 und aus den Kommentaren zur GBO nach 1935.
Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluss vom 10.12.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beantragte Eintragung eines Anteilsrechts im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N. - L. 437 unzulässig sei, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im Bestandsverzeichnis dürften nur Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte gebucht werden. Eine Eintragung des Anteilsrechts im alten Bestandsblatt hätte schon damals nicht erfolgen dürfen, da nur konkrete Miteigentumsanteile bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden dürfen. Gleiches gelte nach § 3 GBO auch heute. Die Gestattungsregelung aus § 9 GBO finde ebenfalls keine Anwendung, weil hier durch den beantragten Anteilsvermerk nur die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft dokumentiert werde, deren Eigentum in entsprechenden Grundbüchern eingetragen sei. Das Anteilrecht werde auf Anregung des Justizministeriums vom 1.11.2000 in den Wohnungsblättern bzw. Anteilslisten von Blatt 442 vermerkt. Ein Anlegungsverfahren sei nicht durchzuführen, da das Grundbuch im Rahmen eines förmlichen Anlegungsverfahrens - beantragt von dem Beteiligten als Bürgermeister der Gemeinde N. - L. - am 11.8.2003 angelegt und der Eigentümer des Blattes 442 auf Grundlage des Rezesses vom 15.7.1854 eingetragen worden sei.
Mit seiner hiergegen unter dem 30.6.2014 eingelegten Beschwerde macht der Beteiligte geltend, dass der Mitberechtigte einer Rezessfläche einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Offenkundigkeit seiner Berechtigung an Flächen der Gemeinschaft habe. Die Anteile am Zweckgrundstück seien grundgebunden und teilten das rechtliche Schicksal des berechtigten Grundstücks. Um die Verkehrsfähigkeit dieser Anteile zu erhalten, bestehe die Notwendigkeit, den Zusammenhang zwischen Eigentümer und Mitberechtigung an den Allmendegrund...