Leitsatz (amtlich)
Einzelkaufleute als Inhaber von Grundstücksrechten sind mit ihrem bürgerlichen Namen, nicht mit der Firma in das Grundbuch einzutragen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen - Grundbuchamt - vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist als Eigentümer des o. g. Grundstücks im Grundbuch von R. eingetragen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 2016 beantragte er, die Berichtigung des Grundbuches von R., Blatt ... in Abt. I, lfd. Nr. 1 dahin, dass als Eigentümer nicht P. K., geb. am 21. Dezember 1954, sondern die Fa. K. Baumanagement P. K. e. K. in S., R. Straße, Inhaber: P. K., geb. am 21. Dezember 1954, eingetragen wird.
Zur Begründung führte er aus, dass die Vorschriften der §§ 17 ff. HGB einem Kaufmann die Möglichkeit gewährten, nicht unter seinem bürgerlichen Namen sondern unter seiner Firma zu handeln. Die Regelung des § 17 Abs. 2 HGB bestimme ausdrücklich die Aktiv- und Passivlegitimation einer Handelsfirma. Dem werde die Rechtsauffassung, dass ein Einzelkaufmann nur mit seinem bürgerlichen Namen als Eigentümer im Grundbuch zu bezeichnen sei, nicht gerecht. Wolle der Inhaber der Eigentümerrechte - auch hier zweifelsfrei die natürliche Person - unter einem anderen Namen handeln, der im Rechts- und Geschäftsverkehr zulässig sei, könne und müsse das durch Eintragung im Grundbuch durch den Zusatz, dass der Eigentümer als Inhaber einer Firma handele, kenntlich gemacht werden. Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 26. August 2013 des Notars T. Sch., S., vom 26. August 2013 (UR-Nr.: 1009/2013) sei die Auflassung, aufgrund derer die Eintragung erfolgt sei, seitens des Erwerbers namens der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma K. Baumanagement P. K. e. K. mit ihrem dort angegebenen Sitz erfolgt. Der Beteiligte habe also unter seiner Firma gehandelt.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Einzelkaufmann bei einer Grundbucheintragung mit seinem bürgerlichen Namen und Angabe des Geburtsdatums zu bezeichnen sei (§ 15 GBV).
Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. März 2017 - eingegangen beim Amtsgericht an diesem Tag - Beschwerde eingelegt und darin die Ansicht vertreten, dass ein Kaufmann, der nicht mit seiner Handelsfirma im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, nicht unter seiner Firma handeln könne. Entgegen § 17 Abs. 2 HGB fehle es an der Aktivlegitimation einer Handelsfirma, wenn nur deren Inhaber im Grundbuch eingetragen sei. Hierzu hat er sich auf einen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 6. März 2014 (Geschäfts-Nr.: 2 M 11/14) berufen, indem offenbar er und seine Firma als unterschiedliche Rechtssubjekte behandelt worden sind.
Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Einzelhandelskaufmann nach § 15 GBV bei der Grundbucheintragung mit seinem bürgerlichen Namen unter Angabe des Geburtsdatums zu bezeichnen sei. Entsprechend sei hier die Eintragung erfolgt.
II. Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein Kaufmann nicht unter seiner Firma in das Grundbuch eingetragen werden kann (z. B. BayObLG, NJW-RR 1988, 980; LG Bremen, Rpfleger 1977, 211). Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann zwar unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Bezeichnung von Kläger (Gläubiger) und Beklagtem (Schuldner) mit der Firma reicht grundsätzlich auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren aus (z. B. BayObLG, a. a. O., m. w. N.). Als Eigentümer eines Grundstücks kann sich ein Kaufmann, wie sich aus § 15 Abs. 1 a der Grundbuchverfügung (GBV) zweifelsfrei ergibt, aber nur mit seinem bürgerlichen Namen im Grundbuch eintragen lassen. Die Eintragung mit der Firma ist hingegen nicht zulässig. Denn § 15 GBV ist nicht nur eine Verwaltungs- sondern Rechtsvorschrift, an die sowohl das Grundbuchamt als auch der Senat gebunden sind (z. B. BayObLG, a. a. O.). Denn die GBV hat trotz ihres missverständlichen Namens den Charakter einer Rechtsverordnung, was aus der in § 1 Abs. 4 GBO enthaltenen Ermächtigung folgt, auf dessen Grundlage sie erlassen worden ist, sodass die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Bezeichnung der Berechtigten im Grundbuch bindenden Charakter haben und vom Grundbuchamt stets zu beachten sind (z. B. OLG Köln, MDR 1995, 36, m. w. N.).
Während es in einem Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 HGB zulässig ist, den Kaufmann nur mit der Firma zu bezeichnen, ohne sich darum zu kümmern, um welche Person es sich tatsächlich handelt, muss dies im Grundbuchverfahren zur Identifizierung des nicht in einem öffentliche...