Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 18.02.2014; Aktenzeichen 23 O 278/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Stendal ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 18.2.2014 Bezug genommen. Gegen ihre Verurteilung zum Schadensersatz wendet sich die Beklagte mit der Berufung und wiederholt ihre bisherigen Argumente, wonach das Verfahren bis zur Klärung des unfallversicherungsrechtlichen Streits auszusetzen und der Beklagten keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Darüber hinaus rügt sie formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung und die Höhe des Schmerzensgeldes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 9.5.2014 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18.2.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 23.7.2014 verwiesen (§ 522 II 3 ZPO). Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.9.2014 geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Hierzu im Einzelnen:
1. Eine mündliche Verhandlung ist zur Überzeugung des Senats nicht geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO). Offensichtlich unbegründete Berufungen sollen unter den Voraussetzungen des § 522 II 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. Substanzlosen Berufungen soll alsbald die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung folgen. Ob mündlich verhandelt oder bei Einstimmigkeit die Beschlussform gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Soweit im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit § 522 II 1 Nr. 4 ZPO ausgeführt ist, die mündliche Verhandlung könne auf Grund existentieller Bedeutung geboten sein (BT-Drs. 17/6406, S. 9), hindert dies die Beschlusszurückweisung im Einzelfall nicht. Das Verfahren ist seit 2011 anhängig und es wurde mehrfach in erster Instanz und einmal vor dem Senat zur Sache verhandelt. Der haftungsbegründende Sachverhalt und der vom Kläger erlittene Schaden sind geklärt. Es gibt aus Sicht des Senats nichts, was mit den Parteien zu erörtern wäre, da auch seit dem Urteil vom 13.9.2012 keine zu diskutierenden Unklarheiten in Bezug auf die Rechtslage mehr bestehen. Selbst die Beklagte deutet nicht an, was sie über das bisher zur Sprache gekommene hinaus an das Berufungsgericht herantragen will. Dem Senat ist bewusst, dass die Schadensersatzforderung des Klägers die Beklagte wahrscheinlich finanziell überfordert. Eine mündliche Verhandlung wird hieran jedoch nichts ändern können. Sie wird der Beklagten allerdings abermals das Erlebte deutlicher vor Augen führen und sie zwingen, sich zu erinnern. Die damit verbundenen psychischen Beeinträchtigungen legt die Beklagte dar. Ohne zwingenden Grund will der Senat der Beklagten dies nicht zumuten.
2. Was den Missbrauch des Vorrangs des sozialrechtlichen Verfahrens betrifft, so verweist der Senat ergänzend auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.9.2014 geschilderte Angst, (endgültig) gerichtlich für den Zustand des Klägers verantwortlich gemacht zu werden. Das ist das hinter dem offensichtlich aussichtslosen Einwand stehende Motiv. Die sozialrechtliche Auseinandersetzung kann trotz fehlender Erfolgsaussicht noch über Jahre weiter betrieben und das hiesige Verfahren verzögert werden. Solange muss die Beklagte aus ihrer Sicht nicht für eine schuldhafte Pflichtverletzung einstehen. Das ist dem Kläger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zuzumuten und von ihm auch nicht (länger) hinzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte für seinen innerfamiliären Unfallversicherungsschutz, sodass im sozialrechtlichen Verfahren keine Interessen des Klägers zu wahren sind. Es geht nur um den der Beklagten zugute kommenden Verzögerungseffekt.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat trifft eine Einzelfallentscheidung, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts tangiert. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte wird nicht abgewichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. ...