Leitsatz (amtlich)
Wird ein Verfahrensbeistand in mehreren Verfahren, die denselben Verfahrensgegenstand betreffen - hier wechselseitige Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungrechts, die in zwei selbständigen Verfahren betrieben wurden - bestellt, so kann er die Vergütung nur einmal beanspruchen.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 26.06.2014; Aktenzeichen 4 F 150/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bernburg vom 26.6.2014, Aktenzeichen 4 F 150/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 4 FamFG auf 550 EUR bemisst.
Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die beantragte (erhöhte) Vergütung in diesem Verfahren nicht verlangen kann.
Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des Verfahrensbeistandes festzusetzen ist, wenn er - wie hier - parallel in Verfahren, die wechselseitige Anträge der Eltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Gegenstand haben, jeweils mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt worden ist, enthält das Gesetz nicht.
Der BGH hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält (FamRZ 2010, 1893).
Ferner hat der BGH für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (FamRZ 2011, 467; FamRZ 2011, 199).
Etwas anderes gilt jedoch nach Ansicht des Senats, wenn - wie hier - derselbe Verfahrensgegenstand, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts, in zwei Verfahren behandelt wird. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte. Es kommt nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die Verfahrensgegenstände an. Soweit es in den zitierten Entscheidungen heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist (BGH FamRZ 2012, 1630; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rz. 47).
Gemessen hieran war für die Beschwerdeführerin lediglich für das Verfahren 4 F 131/14 SO die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin ist für das Kind in beiden Verfahren, die wechselseitige Anträge der beteiligten Kindeseltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 151 Nr. 1 FamFG zum Gegenstand haben, tätig geworden. Mithin liegt derselbe Verfahrensgegenstand vor. Die Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG im Kindesinteresse erbracht hat und für welche auch in dem Verfahren 4 F 131/14 SO die beantragte Vergütung festgesetzt wurde, waren in beiden Verfahren verwertbar. Ein zusätzlicher Aufwand ist ihr nicht entstanden und wird von ihr auch nicht behauptet.
Der Umstand, dass das AG davon Abstand genommen hat, die wechselseitigen Anträge der beteiligten Eltern gem. § 151 Nr. 1 FamFG in einem Verfahren zu betreiben, kann nicht dazu führen, mehrere Vergütungsansprüche des Verfahrensbeistandes für einen identischen Verfahrensgegenstand entstehen zu lassen. Andernfalls hinge es letztendlich von der Aktenführung des Gerichts ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistandes ausfällt.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 1, 84 FamFG, § 1 FamGKG, Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7537472 |
FamRZ 2015, 1218 |
FamRB 2015, 297 |