Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheitern eines Vermittlungsverfahrens vor dem Familiengericht
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Scheitern des Vermittlungsverfahrens hat das FamG zunächst die unanfechtbare Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Erst dann ist das Vermittlungsverfahren beendet.
Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln bestehen können, bleiben einem "anschließenden" Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist. In diesem sich anschließenden Verfahren sind die Anhörungspflichten zu beachten.
Normenkette
FGG §§ 33, 52a
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 19.08.2004; Aktenzeichen 4 F 145/03) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG - FamG - Oschersleben vom 19.8.2004 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das FamG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens beider Rechtszüge beträgt jeweils 3.000 EUR.
Gründe
I. Am 23.12.1993 haben die Kindeseltern geheiratet und sich im Dezember 2002 getrennt. Aus der Ehe ist das (am 20.1.1994 geborene) Kind J. hervorgegangen, mit dem die Kindesmutter nach der Trennung zunächst nach A. und im Juli 2003 nach H. verzog.
Als sich der Umzug nach H. abzeichnete, hat der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes gestellt und um eine entsprechende einstweilige Anordnung nachgesucht. In der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2003 hat er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen und im Hauptsacheverfahren mit der Kindesmutter einen - gerichtlich bestätigten - Vergleich geschlossen, nach dem das Kind bis zum Abschluss der vierten Grundschulklasse bei der Kindesmutter verbleibt und ihm, dem Kindesvater, ein Umgangsrecht eingeräumt wird.
Nach dieser Regelung hat der Kindesvater mit Schriftsätzen vom 14. Januar und 6.4.2004 vorgetragen, die Kindesmutter erschwere die Durchführung seines Umgangsrechtes, und eine Vermittlung durch das FamG beantragt (§ 52a Abs. 1 FGG). Das FamG hat die Verfahrenspflegerin S. angehört, die in dem zuvor mit gerichtlichem Vergleich abgeschlossenen Vorverfahren bestellt worden ist. Als die Kindeseltern am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29.7.2004 widerstreitende Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt haben, gab das FamG dem Antrag des Kindesvaters statt. Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt.
II. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e ZPO) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
Bei einem Scheitern eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens hat das FamG nämlich zunächst die - unanfechtbare - Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGG). Auf diese Weise wird ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG beendet. Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines erschwerten Umgangs, in einer Änderung einer wirksamen Umgangsregelung oder in Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge bestehen können, bleiben einem "anschließenden" Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist, wobei die Kosten des erfolglosen Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des "anschließenden" Verfahrens zu behandeln sind (§ 52a Abs. 5 S. 3 FGG).
Die vom FamG zu treffende Feststellung nach § 52a Abs. 5 S. 1 FGG und die Einleitung des anschließenden Verfahrens nach § 52a Abs. 5 S. 3 FGG stehen noch aus. Für den Fall, dass das FamG ein Anschlussverfahren einleitet, wird es zu beachten haben, dass dem Kind für dieses Verfahren noch ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, da die Bestellung der Verfahrenspflegerin S. im Vorverfahren mit dessen - wirksamer - vergleichsweiser Erledigung am 18.8.2003 (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 10, m.w.N.) geendet hat (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 FGG). Im Übrigen sind in dem anschließenden Verfahren das Kind (§ 50b FGG), die Kindeseltern (§ 50a FGG) und das Jugendamt (§ 49a FGG) zu hören, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
III. Die Änderung des vom FamG festgesetzten Geschäftswertes sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes beruhen auf § 30 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1333886 |
FamRZ 2005, 1577 |
FuR 2005, 478 |
OLGR-Ost 2005, 586 |