Normenkette
PresseG LSA § 10
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 O 580/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 8.3.2000 (8 O 580/00) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abdruck der von ihm entworfenen Gegendarstellung, und zwar weder in der mit Schreiben vom 3.2.2000 (GA 10 ff.) der Antragsgegnerin übersandten noch in der im angekündigten Antrag wiedergegebenen Form.
1. Die verlangte Gegendarstellung entspricht in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen des § 10 PresseG LSA. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 PresseG LSA bedarf die Gegendarstellung der Schriftform. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird mit dieser Bestimmung zwar nicht notwendig eine eigenhändige Unterschrift des Betroffenen verlangt. Der Senat hält vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Celle zum niedersächsischen Landespressegesetz (OLG Celle v. 5.8.1987 – 13 U 80/87, NJW-RR 1988, 956) die Unterschrift eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters für ausreichend (vgl. OLG Naumburg v. 5.3.1999 – 6 U 203/98, OLGReport Naumburg 1999, 428 = OLG-NL 1999, 200 = JMBl. 1999, 221). Im vorliegenden Fall lässt die Gegendarstellung jedoch weder in ihrer ursprünglichen noch in der im Antrag wiedergegebenen Form erkennen, dass es sich um eine Erklärung des Antragstellers handelt (vgl. dazu Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 2. Aufl., Rz. 369). Die Überschrift „Gegendarstellung” enthält keinerlei Hinweise auf den Verfasser. Unterschrieben hat die ursprünglich verlangte Gegendarstellung der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem Zusatz „Rechtsanwalt”, jedoch ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis und die vertretene Person. Auf das – hinreichend deutliche – Übersendungsschreiben vom 3.2.2000 kommt es nicht an; denn gedruckt werden soll die Gegendarstellung, nicht das Übersendungsschreiben. In den bisher veröffentlichten Entscheidungen anderer OLG, die eine Stellvertretung zulassen, stellte sich dieses Problem nicht. Entweder hatte der Vertreter mit dem Namen des Betroffenen unterzeichnet (KG NJW 1970, 2029 [2031]). Auch in gedruckter Form war damit klar, um wessen Gegendarstellung es sich handelte. Oder der Vertreter – ebenfalls ein Rechtsanwalt – hatte mit eigenem Namen unterzeichnet; die Gegendarstellung begann jedoch mit dem Satz: „Herr Rechtsanwalt X. aus der Kanzlei Z. und Partner verlangt für seine Mandantin, S.” (OLG Celle v. 5.8.1987 – 13 U 80/87, NJW-RR 1988, 956). Damit konnten ebenfalls keine Zweifel aufkommen, wer in wessen Namen gehandelt hatte. Im vorliegenden Fall gilt das gerade nicht.
2. Die verlangte Gegendarstellung ist außerdem inhaltlich unzulässig. Die Ansicht des Antragstellers, § 10 PresseG LSA gewähre einen Anspruch auf die Veröffentlichung unwahrer oder irreführender Behauptungen, trifft nicht zu. Es gibt kein rechtlich geschütztes Interesse, eine offensichtlich unwahre Gegendarstellung zu veröffentlichen, die den Verpflichteten der Lächerlichkeit preisgeben würde (z.B. OLG Hamburg MDR 1966, 593 [594]; BayObLG NJW 1970, 1927 [1929]). Auch in Fällen einer irreführenden Entgegnung ist ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung grundsätzlich zu verneinen. Irreführend ist eine Entgegnung insbesondere dann, wenn sie einseitig oder unvollständig ist, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (z.B. OLG München v. 29.1.1992 – 21 U 5955/91, AfP 1992, 171; vgl. auch Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rz. 29.20 f.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 11.121 ff.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 2. Aufl., Rz. 239 ff.). So liegt der Fall hier.
a) Der beanstandete Artikel der B.-Zeitung M. trug den Obertitel: „Ex-Richter wegen Bestechung vor Gericht – und kassiert weiter Gehalt.” Die Gegendarstellung soll lauten: „Ex-Richter nicht wegen Bestechung vor Gericht.” Diese Äußerung ist irreführend. Sie wäre geeignet, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, als sei entweder kein Strafverfahren oder kein Strafverfahren wegen einer Straftat im Amt gegen den Antragsteller anhängig.
b) In dem beanstandeten Artikel der B.-Zeitung M. heißt es: „Die Beweise verdichten sich, seine Dienstbezüge werden halbiert – immerhin noch rund 5.000 Mark brutto im Monat.” Die Gegendarstellung soll lauten: „F. hat nur knapp 1.200 DM pro Monat zum Leben.” Auch diese Äußerung ist irreführend, denn sie könnte den unrichtigen Eindruck erwecken, als lägen die Dienstbezüge des Antragstellers unter 5.000 DM brutto.
c) Zu einer Abänderung der Gegendarstellung ist das Gericht – ebenso wie der Anspruchsgegner, der die Gegendarstellung gem. § 10 Abs. 3 PresseG LSA „ohne Einschaltungen und Weglassungen” abzudrucken hätte – nicht befugt.
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