Leitsatz (amtlich)
Ein notarieller Abtretungsvertrag ebenso wie eine Darlehensaufnahme sind genehmigungsbedürftig.
Verfahrensgang
AG Bitterfeld (Aktenzeichen 4 F 14/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG – FamG – Bitterfeld vom 10.7.2001 (Az.: 4 F 14/01) wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.161.666,66 DM zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, an welcher der Sohn der sorgeberechtigten Antragsteller, D.M., geb. am 18.3.2000, mit einem Gesellschaftsanteil von 1/3 neben den minderjährigen T.P., geb. am 15.9.1996, dem B.P., geb. am 31.10.1990 mit einem jeweiligen Gesellschaftsanteil von 1/6, sowie dem volljährigen T. K. mit einem Gesellschaftsanteil von 1/3 beteiligt sind. Zweck der Errichtung der Gesellschaft war und ist nach § 3 des Vertrages im Wesentlichen der Erwerb eines Mehrfamilienhausgrundstücks, T. 5–7 in R., sowie die langjährige einheitliche werterhaltende und gewinnorientierte Vermietung des Objektes. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 (Bl. 3 ff. d. A.) wird verwiesen.
Der Erwerb des Grundstückes sollte im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen. Da eine „verdeckte Versteigerung” des begehrten Objektes im Versteigerungstermin des AG Bitterfeld am 15.12.2000 scheiterte, erhielt zunächst der eingesetzte Strohmann T.Pk. den Zuschlag im Ersteigerungstermin.
Mit notariellem Vertrag vom 9.2.2001 vor der Notarin D. aus B. (Urkundenrollen-Nr. 131/2001) trat sodann T. Pk. sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Zuschlagsbeschluss des AG Bitterfeld vom 15.12.2000 (Az.: 9 K 37/00) an die Gesellschaft ab. Auf den Zuschlagsbeschluss, wonach T. Pk. das oben bezeichnete mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück zu einem Preis von 1,7 Mio. DM den Zuschlag erhielt (Bl. 43 ff. d. A.) und den Abtretungsvertrag (Bl. 35 ff. d. A.) wird ebenfalls verwiesen.
Darüber hinaus beabsichtigen die Antragsteller, für D. mit der Kreissparkasse B. einen Darlehensvertrag über 595.000 DM abzuschließen, welche die anteiligen Erwerbs- und Nebenkosten abdecken sollen und wofür sich die Antragsteller unter Abtretung eines anzusparenden Investmentplanes verbürgen wollen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den Inhalt des beabsichtigten Darlehensvertrages mit dem Datum: 8.2.2001 (Bl. 24 ff. d. A.) verwiesen.
Unter Vorlage einer Ertrag- und Vermögensaufstellung haben u.a. die Beschwerdeführer die familiengerichtliche Genehmigung für den notariellen Abtretungsvertrag vom 9.2.2001, die beabsichtigte Darlehensaufnahme sowie für die unter dem 19.2.2001 vor der Notarin D. aus B. (Urkundenrollen-Nr. 162/2001) auf den ideellen Anteil D. am Grundstücks errichtete Grundschuldbestellungsurkunde über 595.000 DM (vgl. Bl. 54 ff. d. A.) beantragt.
Das AG hat mit Beschluss vom 10.7.2001 die familiengerichtliche Genehmigung zum Erwerb des Grundbesitzes gem. notariellem Vertrag vom 19.2.2001 und die familiengerichtliche Genehmigung zur Kreditaufnahme versagt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die familiengerichtliche Genehmigung weiterhin begehren.
Sie tragen insbesondere vor, dass das wirtschaftliche Risiko nicht richtig gewichtet worden sei, da insbesondere das Grundstück einen tatsächlichen Wert von 2,4 Mio. DM habe. Ferner vertreten sie die Auffassung, dass auf Grund des zuvor geschlossenen Gesellschaftsvertrages zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an dem D. zu 1/3 beteiligt ist, eine Genehmigung zum Abtretungsvertrag und die Aufnahme des Darlehens nicht erforderlich sei.
II. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des FamG ist gem. § 11 Abs. 1 RpflegerG i. Vm. §§ 621a Abs. 1 S. 1, 621e ZPO, die befristete Beschwerde gegeben.
Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da das FamG zutreffend die beantragten Genehmigungen der Beschwerdeführer gem. §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Bezug auf den Abtretungsvertrag und nach §§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB hinsichtlich des noch abzuschließenden Darlehensvertrages zutreffend versagt hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind sowohl der notarielle Abtretungsvertrag als auch die beabsichtigte Darlehensaufnahme gem. § 1643 Abs. 1 i.V.m. §§ 1821 Abs. 1 Nr. 5, 1822 Nr. 8 BGB genehmigungsbedürftig.
Die Genehmigungsbedürftigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass die Beschwerdeführer für D. unter dem 14.12.2000 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 ff. BGB geschlossenen haben. Es ist zwar inzwischen allgemein anerkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigene Rechte und Pflichten begründen kann. Jedoch sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Denn die Beschwerdeführer haben den Gesellschaftsvertrag für den damals neun Monate alten Sohn D. geschlossen, ohne die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3, 2. Alternative BGB beantragt bzw. erhalten zu haben. Die Genehmig...