Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Grundstücksgeschäften
Leitsatz (amtlich)
Zur Genehmigungsfähigkeit von Grundstücksgeschäften von Kindern, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern.
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1828
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen 19 F 521/04) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde der Antragsteller werden unter Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Koblenz vom 14.2.2005 die durch die Antragsteller als Gesellschafter der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Notar ... zu Urkundenrollen-Nr. ... und Urkundenrollen-Nr. ... am 3.12.2004 abgeschlossenen Grundstückskaufverträge familiengerichtlich genehmigt.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.476.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller sind zusammen mit Herrn A. Gesellschafter der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages abgegebenen Erklärungen sind zwischenzeitlich - rechtskräftig - vom VormG genehmigt worden.
Durch notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 3.12.2004 - UR.-Nr. 897 - hat die ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts in W. ein Grundstück, bebaut mit 2 Mehrfamilienhäusern und 6 Garagen, erworben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Grundstückskaufvertrag mit Auflassung, Bl. 70-96 GA, Bezug genommen.
Weiterhin hat die ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom gleichen Tag, UR.-Nr. ..., ein Grundstück in ..., bebaut mit einem mehrgeschossigen Gebäude sowie mehreren eingeschossigen Nebengebäuden, erworben (Bl. 97-122 GA).
Bezüglich dieses Grundstücks ist die Bebauung mit einem Hotelgebäude nach Abriss der aufstehenden Gebäude geplant.
Die Antragsteller haben die familiengerichtliche Genehmigung der Kaufverträge beantragt.
Das AG - FamG - Koblenz hat durch Beschluss vom 14.2.2005 die familiengerichtliche Genehmigung verweigert, da die Vornahme der Rechtsgeschäfte nicht den Interessen der Antragsteller diene. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mangels entsprechender Unterlagen ließen sich die wirtschaftlichen Folgen der Rechtsgeschäfte und etwaige drohende finanzielle Nachteile und Risiken nicht abschätzen. Finanzierungs- und Tilgungspläne für die Gesamtfinanzierung seien nicht vorgelegt worden. Bezüglich des beabsichtigten Abrisses und des Neubaus eines Hotels wäre ein Wirtschaftlichkeitsgutachten zur Überprüfung der Rentabilität erforderlich gewesen. Die Angemessenheit des Kaufpreises habe mangels Einholung eines Beleihungswertgutachtens nicht überprüft werden können. Bezüglich der zu zahlenden Grundsteuer wäre zudem ausdrücklich zu vereinbaren gewesen, dass Herr ... die alleinige Zahlungspflicht übernimmt. Schließlich sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten gewesen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragsteller und deren gesetzlicher Vertreter, mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Genehmigung der abgeschlossenen Grundstückskaufverträge erstreben.
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge keine finanziell nachteiligen Folgen für sie hätten. Aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Grundstückskaufverträge sei eine Haftung der minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Die Angemessenheit des Kaufpreises sei durch die Beleihungswertgutachten der Banken belegt worden. Im Übrigen trage der Gesellschafter ... das alleinige Risiko.
Öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen stünden der Genehmigungsfähigkeit bereits deshalb nicht entgegen, da in dem Gesellschaftsvertrag eine Freistellungsverpflichtung zugunsten der minderjährigen Kinder aufgenommen worden sei.
Schließlich bedürfe es der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 53 FGG bereits deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen erkennbar nicht vorlägen. Zudem stellte dies einen ungerechtfertigten Eingriff in das Sorgerecht der Eltern dar.
Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
Den sorgeberechtigten Eltern ist gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828 BGB die familiengerichtliche Genehmigung für die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge zu erteilen. Die vom FamG angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung.
Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der elterlichen Autonomie, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhaltet. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen, das sind alle möglichen Vor- und Nachteile, nicht dem Interesse des Kindes entspricht. Den Eltern verbleibt dabei eine Dispositions...